Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/75: Gasversorgungsgesetz · 68 Seiten

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sich gleichzeitig die Frage nach den anrechenbaren Betriebs- und Kapitalkosten stellt. Weiter ergeben sich Fragen zum Netznutzungsmodell (z.B. buchbare Kapazitäten), zur Bilanzierung (v.a. Toleranzen und Pönalen) und zur Entflechtung (Kostenabgrenzung, Umgang mit sensiblen Informationen des Netzbereichs usw.).

In einer Ergänzung des RLG (Art. 13 ff.) könnten neben der Netzzugangsberechtigung zwar allenfalls auch Vorschriften zur buchhalterischen Entflechtung und der anrechenbaren Netzkosten aufgenommen werden. Eine darüber hinausgehende Regelung (z.B. zu Fragen der Bilanzierung oder des Netznutzungsmodells) würde den Rahmen jedoch sprengen.

Über diejenigen Aspekte der Marktordnung, zu denen spezialgesetzliche Vorgaben fehlen, müssten im Streitfall die zuständigen Behörden entscheiden (WEKO, Preisüberwacher, BFE sowie Zivil- und Verwaltungsgerichte). Aufgrund der mangels gesetzlicher Informationspflichten intransparenten Marktverhältnisse würde eine sachgerechte Entscheidung nicht leichtfallen, zumal diese Behörden im Unterschied zu einem sektorspezifischen Regulator nicht über spezifisches Fachwissen verfügen. Es wäre deshalb mit zahlreichen und womöglich auch aufwändigen Gerichtsverfahren zu rechnen. Da jeder Entscheid von den konkreten Umständen des Einzelfalls geprägt ist, würde dieses Vorgehen «von Fall zu Fall» zudem – wenn überhaupt – nur sehr langsam zu mehr Rechtssicherheit führen. Somit wäre es den vertikal integrierten Gasversorgungsunternehmen bis auf Weiteres grundsätzlich möglich, den gewünschten Wettbewerb im Energiebereich durch eine Diskriminierung von Drittanbietern zu unterdrücken.

Wenn gewichtige Aspekte der Marktordnung einer «Branchenlösung» überlassen bleiben, birgt dies zum einen die Gefahr, dass die gewählte Lösung in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht problematisch ausfällt. Zudem kann dieser Regelungsansatz auch grundsätzlich scheitern, wie sich dies am Beispiel der Weiterentwicklung der Verbändevereinbarung gezeigt hat. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass der im Falle einer sehr schlanken Regelung via RLG eingesparte Gesetzgebungsaufwand voraussichtlich durch eine Vielzahl unerwünschter Effekte konterkariert würde (Rechtsunsicherheit, grosses Diskriminierungspotenzial, aufwändige Gerichtsverfahren) – ein Mangel, der mit Artikel 13 RLG bereits heute offen zutage tritt. Deshalb ist der Bundesrat überzeugt, dass das vorliegende schlanke, aber themenmässig umfassende Gesetz eine angemessene Normdichte aufweist.

1.4. Verhältnis zur Legislaturplanung und zu Strategien des Bundesrates

1.4.1 Verhältnis zur Legislaturplanung

Die Vorlage ist in der Botschaft vom 27. Januar 201615 zur Legislaturplanung 2015– 2019 angekündigt. Die Durchführung des Vernehmlassungsverfahrens zum GasVG ist zudem ein Jahresziel des Bundesrates für 2019.16

15 BBl 2016 1105, 1222

16 Jahresziele des Bundesrates 2019; Band I; Ziel 8.