Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/75: Gasversorgungsgesetz · 68 Seiten

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Nachteile einer vollständigen Marktöffnung

Hingegen bringt die vollständige Marktöffnung auch gewichtige Nachteile: Die Wärmeversorgung wird in den nächsten Jahren weg von fossilen Energieträgern gehen; es kommen zunehmend erneuerbare Heizsysteme zum Zug. Durch die energetische Sanierung von Häusern sinkt zudem der Wärmebedarf. Hier sind die Städte und Gemeinden gefordert, im Rahmen der Energieplanung aufzuzeigen, wie die übergeordneten oder eigenen Energie- und Klimaziele kommunal bzw. auf regionaler Ebene umsetzbar sind. Dies dürfte dazu führen, dass deutlich weniger Haushalte als heute Endkunden von Gasversorgern sein werden. Es dürften auch Teile von Gasnetzen stillgelegt werden. Ein solcher Umbau ist nur mit langjähriger Planung möglich. Angesichts der Tatsache, dass die meisten Gasversorger im Eigentum der öffentlichen Hand sind und diese bzw. die Versorger diesen Umbau planen und später finanzieren müssen, bietet das Teilmonopol für die Städte und Gemeinden zweierlei Vorteile:

- Sie können vorgeben, dass der Versorger den gebundenen Kunden einen gewissen Anteil an erneuerbarem Gas liefern muss, und damit Einfluss auf die Zusammensetzung des Gases nehmen.

- Sie haben bei der Koordination der Arbeiten hinsichtlich der Versorgung der kleineren, gasversorgten Kunden einen zentralen Ansprechpartner.

Bei einer Teilmarktöffnung mit Netzzugang für Gewerbe sowie mittlere (und grosse) Industrie betragen, nach groben Abschätzungen der erwähnten Studie, die Einsparungen der Endverbraucherinnen und Endverbraucherinnen fünf Jahre nach der Öffnung rund 19 Millionen Franken pro Jahr und zehn Jahre nach der Öffnung rund 34 Millionen Franken pro Jahr (gleichbleibender Verbrauch vorausgesetzt). Auch hier handelt es sich nicht nur um volkswirtschaftliche Effizienzsteigerungen, sondern auch um Umverteilung weg von den Versorgern hin zu den Konsumenten.

In Anbetracht der grossen Herausforderung der nächsten Jahre und Jahrzehnte, die Energie- und Klimaziele zu erreichen, ist der Bundesrat der Meinung, dass den Versorgern und Gemeinden dieser Handlungsspielraum belassen werden soll und schlägt deshalb eine Teilmarktöffnung vor (siehe Abschnitt 3.1).

1.3.2 Geprüfte Alternative: Ergänzung des Rohrleitungsgesetzes

Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die künftige Regelung zum Schweizer Gasmarkt möglichst schlank ausfallen soll. Er hat deshalb vorgängig geprüft, ob es reichen würde, anstelle eines GasVG die Voraussetzungen für den Anspruch auf Netzzugang in Artikel 13 RLG präziser zu fassen.

Für eine effektive Teilmarktöffnung genügt es jedoch nicht, wenn der Gesetzgeber nur die Netzzugangskriterien bezeichnet oder wenn er den Anspruch auf Netzzugang für die Belieferung der (grösseren) Endverbraucherinnen und Endverbraucher einräumt, ohne die konkrete Abwicklung zu regeln. Macht ein Lieferant von seinem Anspruch auf Netzzugang Gebrauch, stellen sich zahlreiche und komplexe Folgefragen. So müsste etwa über das geschuldete Netznutzungsentgelt entschieden werden, womit