Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/75: Gasversorgungsgesetz · 53 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 15Fedlex · Ergebnisbericht

KLASSIFIZ

Referenz/Ak Überwachung ist aus Sicht des VSE notwendig, damit die EnCom ihre Aufgaben im Zusammenhang mit Artikel 30 Buchstabe g E-GasVG erfüllen kann. Schliesslich weist der Energie Club Schweiz darauf hin, dass die Überwachung gemäss der heutigen Praxis der ElCom im Elektrizitätsbereich durchzuführen ist.

Angesichts der laut Swissgrid erfahrenen ungenügenden Zusammenarbeit zwischen BFE, BWL und El-Com im Strombereich stellt sich für die Übertragungsnetzbetreiberin die Frage, ob nicht auf Bundesebene ein einziger Akteur für die Überwachung der Versorgungssicherheit (kurz- und langfristig) vorgesehen werden sollte. Dabei sei eine Koordination mit anderen Behörden notwendig.

Um den MGV in die Lage zu versetzen, seine Aufgaben bestmöglich zu erfüllen, schlägt die HKBB vor, den MGV systematisch über die Ergebnisse der Überwachung der Gasversorgung zu informieren.

2.4.3 Unterschied zwischen kurz- und langfristiger Sicherheit und Intervention des Bundesrates

Die Intervention des Bundesrates war Gegenstand einiger Bemerkungen: Gemäss ElCom sollen die der EnCom zugewiesenen Kompetenzen die gleichen sein, wie die der ElCom im Bereich Elektrizität. Sie schlägt vor, dass der Bundesrat auf Vorschlag der EnCom Massnahmen ergreift. Gemäss VSE und EKZ soll das Subsidiaritätsprinzip auch in kritischen Versorgungssituationen gelten. Sie schlagen vor, die Organisationen der Wirtschaft in die Intervention des Bundesrates einzubeziehen. Alpiq weist darauf hin, dass unangemessene Eingriffe des Bundesrates vermieden werden sollten.

Ebenso weist der VSG auf einen angeblichen Mangel an Präzision in Bezug auf den Unterschied zwischen kurz- und mittel- bis langfristigen Kompetenzen hin.

2.4.4 Kosten für Massnahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung

In der Vernehmlassung ausführlich diskutiert wurde die Anrechenbarkeit der Kosten für Massnahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung (WL). Diese Kosten sollen bei Massnahmen, welche im Rahmen des Landesversorgungsgesetzes (LVG) entstehen, als Betriebskosten des Transportnetzes angerechnet werden können, soweit diese nicht im Rahmen der LVG gedeckt sind.

Swissgrid und der VSE weisen darauf hin, dass WL-Massnahmen nicht nur die Betriebskosten, sondern auch Kapitalkosten umfassen können (Anschaffung von Applikationen, IT-Infrastruktur). Sie fordern deshalb entsprechende Gesetzesänderungen sowohl für den Gas- als auch den Strombereich (anrechenbare Netzkosten statt anrechenbare Betriebskosten). Grundsätzlich begrüsst Swissgrid die Massnahme. Der VSG und Energie 360 Grad schlagen vor, dass ganz generell die Kosten der Krisenvorsorge berücksichtigt werden sollten. Zudem sollte das BWL, gemäss Energie 360 Grad, keinen Entscheidungsspielraum haben, ob diese Kosten anrechenbar sind oder nicht. Dessen Einbezug im Sinne von Art. 20 Abs. 2 E-GasVG sei nicht erforderlich. Gemäss IG Erdgas und IG Detailhandel solle nicht das BWL, sondern die EnCom - weil diese für die Überwachung der Einhaltung des Gesetzes und die entsprechenden Entscheide zuständig ist - darüber entscheiden, ob die Kosten der Massnahmen anrechenbar sind.

Ökostrom Schweiz unterstützt die vorgeschlagene Massnahme, die für die Versorgungssicherheit notwendig seien.

2.4.5 Anreize für Zweistoffanlagen

Im Interesse der Versorgungssicherheit und der Effizienz fordern die Städte St. Gallen und Wil sowie der VSG den Bund auf, Anreize für die Beibehaltung von Zweistoffanlagen zu schaffen (nicht im E-GasVG enthalten). Dies, da derzeit der Anteil der Zweistoffkunden rückläufig und andere Massnahmen viel zu