Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/75: Gasversorgungsgesetz · 53 Seiten

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KLASSIFIZ

Referenz/Ak

2.4 Versorgungssicherheit

Fragen im Zusammenhang mit der Versorgungssicherheit beim Gas wurden in etwa 60 Eingaben behandelt. Darunter sind auch solche, die sich auf andere Positionspapiere beziehen oder solche zitieren. Die Mehrheit der Positionsnahmen deckt sich mit denen des VSG (Seelandgas, Lyss; DSV; Stadt Wädenswil; Technische Betriebe Flawil; SWG, Grenchen; Localnet, Burgdorf; AIL, Lugano; Energie Thun, WWZ, Zug; VITEOS). Die Positionen des VSE, Energie 360 Grad sowie der IG Erdgas und der IG Detailhandel werden jeweils von den in Kapitel 2 (S.5/6) genannten Unternehmen geteilt.

Bei den Artikeln 6 und 20 E-GasVG (siehe unten) stimmen zudem die Stellungnahmen von GVM, EGO, Gaznat, Unigaz, Swissgas, Swisspower sowie StWZ, ESB, AIM, Metanord und Commune di Chiasso mit den Positionen des VSG überein.

2.4.1 Verantwortlichkeiten für die zuverlässige Gasversorgung

Bezüglich der Kompetenzen zur Gewährleistung einer zuverlässigen Gasversorgung gingen wenige Stellungnahmen ein. Der VSG stellt das Fehlen einer Definition des Begriffs "Unternehmen der Gaswirtschaft" in der Gesetzesvorlage fest. Er schlägt vor, den Gesetzestext durch eine nicht erschöpfende Auflistung der betroffenen Gasakteure zu vervollständigen: Eigentümer und Betreiber von Speicher-, Verteilungs-, Transport- und Transitnetzen sowie der Bilanzgruppenverantwortliche.

Nach Ansicht von Alpiq sollte die Zuständigkeit für die Versorgungssicherheit auf die Netzbetreiber und den MGV beschränkt werden. Stattdessen sollten Gashändler und -lieferanten auf der Ebene der Bilanzierung integriert werden.

Ohne den Vorschlag zum Artikel grundsätzlich in Frage zu stellen betont die IG Erdgas, dass die Zuverlässigkeit der Gasversorgung nicht immer alleine durch die Gaswirtschaft und den MGV beeinflusst werden könne; auch die internationale Politik spiele eine wichtige Rolle. Weiter stört sich der Verband daran, dass Artikel 6 auf die Zuverlässigkeit der Versorgung beschränkt und die Unterschiede zwischen den Artikeln 6 und 4 E-GasVG unklar sind.

Der Kanton BS schreibt, dass es mit der vorgeschlagenen Kompetenzaufteilung und Aufgabentrennung schwierig sein könnte, eine zuverlässige Gasversorgung zu gewährleisten.

2.4.2 Zuständigkeit für die Beobachtung der Versorgungslage

Gemäss Vernehmlassungsvorlage beobachtet das BFE die Versorgungslage in Zusammenarbeit mit dem BWL. Die vorgeschlagenen Zuständigkeiten sind von verschiedenen Teilnehmenden der Vernehmlassung in Frage gestellt worden. Aus unterschiedlichen Gründen sind zudem verschiedene Organisationen der Meinung, dass die EnCom in die Überwachung der Versorgungslage einbezogen werden sollte.

Die ElCom, der Kanton AR und EWZ betonen, dass Unterschiede zum StromVG nicht sinnvoll seien und die Zuständigkeiten in Bezug auf der Überwachung der Versorgungslage in beiden Gesetzen ähnlich sein sollten. Die ElCom weist darauf hin, dass integrierte Märkte (Sektorkopplung) auch eine integrierte Überwachung erforderten. Die Kommission weist auch auf ein Risiko der Compliance hin: Das BFE ist laut RLG Aufsichtsbehörde und müsste gleichzeitig, gemäss E-GasVG, die Situation der Gasversorgung überwachen. Schliesslich wäre es für die ElCom sinnvoll, dass die EnCom die Überwachung der kurz- und langfristigen Gas- und Stromversorgung vornimmt.

Gemäss HKBB, dem VSE und dem Energie Club Schweiz sollte die EnCom zusammen mit dem BFE und dem BWL in die Überwachung der Versorgung einbezogen werden. Die Mitwirkung der EnCom an der