Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/75: Gasversorgungsgesetz · 53 Seiten

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KLASSIFIZ

Referenz/Ak 5 Jahren aus Gründen der Verjährung nicht mehr überprüfen darf. IG Erdgas und IG Detailhandel befürworten, dass die ElCom Urteile des Bundesverwaltungsgerichts an das Bundesgericht weiterziehen kann. Der Energie Club beantragt, dass analog zum StromVG eine Bestimmung aufgenommen wird, nach der die EnCom dem BFE Weisungen erteilen kann.

2.7.6 Sunshine-Regulierung

Der Kanton BS, die Städte Lausanne und Wädenswil, Regio Energie Solothurn, Säntis Energie, SIE und Energie Zürichsee Linth verlangen die Streichung der Sunshine-Regulierung (Art. 31 Abs. 1 E-GasVG). Die geplanten Vergleiche seien wegen der heterogenen Ausgangslage in der Gasversorgung (u.a. Stilllegungen des Gasnetzes) nicht aussagekräftig. Die ElCom und die Eniwa AG beantragen, dass eine Veröffentlichung der Ergebnisse der Vergleiche möglich, aber nicht zwingend vorgegeben ist. Der VSG, die Regionalgesellschaften und Swissgas, Energie 360 sowie Swisspower verlangen hingegen, dass die Veröffentlichung der Ergebnisse auszuschliessen ist. Eine Veröffentlichung dieser komplexen Vergleiche würde in den Wettbewerb mit anderen Energieträgern eingreifen. Der VSE unterstützt die Sunshine-Regulierung zwar grundsätzlich, die Branche sei jedoch aufgrund der hohen Komplexität eng in die Umsetzung miteinzubeziehen.

Die ElCom, die Stadt Zürich, HKBB, der VSE, der VSG, die Regionalgesellschaften und Swissgas, Energie 360 sowie Groupe E beantragen die Streichung der Bestimmung, nach welcher der Bundesrat verpflichtet ist, dem Parlament einen Erlassentwurf für die Einführung einer sogenannten Anreizregulierung vorzulegen, falls sich fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes zeigt, dass die Sunshine-Regulierung nicht die gewünschte Wirkung entfaltet (Art. 31 Abs. 2 E-GasVG). Die Ergebnisse der Vergleiche seien aufgrund der heterogenen Ausgangslage nicht aussagekräftig und könnten keine tragfähige Basis für eine Weiterentwicklung des Rechtsrahmens bilden. Ohnehin sei unklar, wie eine genügende Effizienzsteigerung festzustellen ist. Zudem habe der Bundesrat sowieso die Möglichkeit, eine Änderung des GasVG anzuregen. BKW und Swissmem würden diese Vorgabe zu einer Kann-Vorschrift abschwächen. Nach Auffassung der Alpiq sollten die gesetzlichen Bestimmungen nicht ausschliessen, dass eine Anreizregulierung auch schon zu einem früheren Zeitpunkt eingeführt oder vorgeschlagen werden kann. Die IGEB, IG Erdgas, IG Detailhandel, CIMO, Novelis und Scienceindustries befürworten die sofortige Einführung einer Anreizregulierung. Economiesuisse fordert, dass diese Option zumindest geprüft wird.

2.7.7 Weitere juristische Aspekte

Der VSG und zahlreiche Energieversorgungsunternehmen wollen, dass der Vorrang von staatsvertraglichen Regelungen, welche die Schweiz mit anderen Staaten getroffen hat, im Gesetz explizit vermerkt ist. Gaznat und Unigaz verweisen in diesem Zusammenhang auf einen Staatsvertrag, den die Schweiz mit Frankreich im Bereich der Versorgungssicherheit geschlossen hat.

Der VSG, die Regionalgesellschaften und Swissgas sowie Energie 360, Regionalwerke Baden und Swisspower verlangen, dass im Gesetz ausdrücklich vermerkt wird, dass das Kartellgesetz mit Inkrafttreten des GasVG insbesondere hinsichtlich der Fragen zum Netzzugang keine Anwendung mehr findet oder dass dies zumindest im erläuternden Bericht erwähnt wird. Ähnlich äusserte sich Ompex.

IG Erdgas und IG Detailhandel wollen, dass die Druckreduzier- und Messstationen einheitlich dem Transportnetz zugeordnet sind.

Der SVGW macht darauf aufmerksam, dass beim Ausdruck «Gasqualität» klar unterschieden werden müsse zwischen der ökologischen Qualität (v.a. Erdgas und Biogas) und der Gasbeschaffenheit, aus der sich die brenntechnischen Kennwerte ergeben. Ähnlich äusserte sich Groupe E.

VSG, VSE, Swisspower, die Städte Lausanne, Biel und Wädenswil sowie das Energieforum Schweiz verlangen, dass das Subsidiaritätsprinzip im Gesetz nach Vorbild des StromVG prominent verankert wird.