Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/78: Revision der Verordnungen zum Fernmeldegesetz (FMG) · 71 Seiten

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1 Ausgangslage

Die Eidgenössischen Räte haben am 22. März 2019 eine Teilrevision des Fernmeldegesetzes1 be- schlossen. Das revidierte Gesetz führt zu Anpassungsbedarf bei dessen Ausführungsverordnungen. Neben den Bereichen, in denen vom Parlament im Rahmen der FMG-Revision neue Entscheide ge- troffen wurden, wurde auch allgemein im geltenden Verordnungsrecht geprüft, ob Revisionsbedarf be- steht. Es sollen Bestimmungen formuliert werden, die den technologischen Wandel und die Dynamik auf dem Markt möglichst lange abzubilden vermögen.

2 Grundzüge der Vorlage

2.1 Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV; SR 784.101.1)

Das revidierte FMG sieht neu anstelle einer allgemeinen Meldepflicht eine Registrierung von FDA vor, die staatliche Ressourcen benötigen. Die entsprechenden Prozesse müssen in der Verordnung abge- bildet werden.

Die FDV soll weiter Ausführungsbestimmungen bezüglich Roaming enthalten (Abrechnungsvorschrif- ten, Tarifoptionen, Duldungspflichten bezüglich Dienstleitungen Dritter). Sodann sollen die Bestim- mungen zu den Mehrwertdiensten verschärft werden (Sitzpflicht, Erweiterung von Sperrsets, Informati- onspflichten) und die Schlichtungsstelle ombudscom soll die Möglichkeit erhalten, Statistiken ihrer Fälle nach FDA veröffentlichen zu dürfen. Schliesslich soll in der Verordnung präzisiert werden, wie künftig die Qualität der festen und mobilen Internetzugänge gemessen und veröffentlicht wird.

Künftig müssen gemäss FMG die FDA nicht nur in ausserordentlichen, sondern in sämtlichen Lagen für die Sicherheitsorganen Dienste erbringen, die nun in der Verordnung zu definieren sind. Im Be- reich des Notrufs sollen die Mobilfunkanbieterinnen sodann verpflichtet werden, die Standortinformati- onen bei den Notrufanwendungen «eCall 112» und «AML» aufzubereiten.

Im Gesetz wird neu ein Recht auf Zugang zum Gebäudeeinführungspunkt und Mitbenutzung gebäu- deinterner Anlagen statuiert. Dazu sollen in der FDV konkretisierende Ausführungsbestimmungen vor- gesehen werden.

Im Bereich des Internets müssen schliesslich auf Verordnungsstufe die Ausnahmen von der Netzneut- ralitätspflicht präzisiert werden.

Im Rahmen der Revision der FDV werden zwei weitere Bundesratsverordnungen angepasst: Einer- seits wird in der Verordnung über Geldspiele vom 7. November 2018 (VGS; SR 935.511) zur Klarstel- lung in vier Artikeln der Begriff «Fernmeldedienstanbieterinnen» durch «Anbieterinnen von Internetzu- gängen» ersetzt werden. Andererseits wird in der Verordnung vom 11. Dezember 1978 über die Be- kanntgabe von Preisen (PBV; SR 942.211) vorgeschlagen, dass bei Mehrwertdiensten generell eine mündliche Preisbekanntgabe zu erfolgen hat, und nicht mehr nur dann, wenn die Grundgebühr oder der Preis pro Minute zwei Franken übersteigt.

1SR 784.10

2/71 Revision der Verordnungen zum FMG – Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens