Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/78: Revision der Verordnungen zum Fernmeldegesetz (FMG) · 71 Seiten

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sengemeinschaft im Sinne von Artikel 2 Buchstabe c gleichzusetzen und die entsprechende Informa- tionsübertragung der einzelnen Teilnehmenden nicht als Fernmeldedienst zu werten. Ein durch die Teilnahme begründetes Vertragsverhältnis stellt im Sinne des FMG keinen Fernmeldedienst dar, so- weit sämtliche Informationsübertragungen unentgeltlich angeboten werden und aus Sicht der Anwen- der dezentral erfolgen, d.h. nicht durch ein oder wenige zentrale Dienstleister erbracht werden. Ent- sprechend der Präzisierung des FMG auf die Eigenschaft von Fernmeldediensten in Sinne der zu er- fassenden Dienstbarkeiten sollen diese moderne Formen der gemeinschaftlichen quid pro quo Ver- tragsverhältnisse aus dem Geltungsbereich des FMG herausgenommen werden.

Art. 3 Registrierung

Artikel 3 Absatz 1 verpflichtet die Anbieterinnen, auf Aufforderung des BAKOM hin, die notwendigen Angaben zu übermitteln, welche das BAKOM für die Registrierung braucht um Anbieterinnen und de- ren Dienste zu veröffentlichen. Neu wird in diesem Zusammenhang in Absatz 1 eine bisher lediglich im Meldeformular verankerte Pflicht zur Meldung allfälliger Änderungen zum Unternehmen oder zum angebotenen Dienstangebot auf Verordnungsstufe verankert.

Gemäss Absatz 2 sollen registrierte Anbieterinnen dem BAKOM die beabsichtigte Unterzuteilung oder Kapazitätsnutzung an nicht registrierte Anbieterinnen vorgängig mitteilen. Dadurch wird einerseits si- chergestellt, dass das BAKOM seine Registrierungspflicht im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 FMG ge- genüber allen betroffenen Anbieterinnen erfüllen kann, auch wenn es die entsprechenden Ressourcen nicht direkt zuteilt und andererseits werden die Vorgaben aus Artikel 4 Absatz 3 FMG auf Verord- nungsstufe konkretisiert.

Durch den Ersatz der allgemeinen Meldepflicht mit einer an die Verwendung von Adressierungsele- menten oder Funkfrequenzen gekoppelten Registrierung der Anbieterinnen durch das BAKOM, entfällt grundsätzlich auch das Bedürfnis, diverse Ausnahmen von der Registrierung vorzusehen. Die Aus- nahmen, die im bisherigen Artikel 3 FDV werden daher obsolet.

Die im bisherigen Artikel 4 Absatz 2 enthaltene Aufgabe des BAKOM, die Anbieterinnen von der Liste zu löschen, die ihre Geschäftstätigkeit eingestellt haben, wird infolge der Revision des FMG obsolet. Das Führen einer Liste der registrierten Anbieterinnen ist bereits in Artikel 4 Absatz 3 des Fernmelde- gesetzes enthalten. Dem Führen einer Liste ist nicht nur der Eintrag einer Anbieterin oder dessen Än- derung inhärent, sondern auch die entsprechende Löschung. Entsprechend muss diese Obliegenheit nicht nochmals auf Verordnungsstufe verankert werden.

Art. 4 Korrespondenzadresse in der Schweiz

Die Verpflichtung zur Bekanntgabe einer Korrespondenzadresse für ausländische Anbieterinnen soll grundsätzlich beibehalten werden. Künftig sollen sowohl ausländische wie inländische Anbieterinnen eine Korrespondenzadresse in der Schweiz bezeichnen müssen, die über eine einheitliche Unterneh- mens-Identifikationsnummer (UID) verfügt. Mittels Angabe einer Kontaktadresse basierend auf einer UID gemäss dem Bundesgesetz vom 18. Juni 2010 über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG; SR 431.03) soll verhindert werden, dass Anbieterinnen lediglich Postfächer oder andere unge- eignete Adressen von Privatpersonen angeben, welche die beabsichtigte Funktion der Bestimmung nicht erfüllen. Im Sinne des UIDG werden die administrativen Aufwände verringert. Neueinträge, Sitz- verlegungen, Namens- und Adressänderungen sowie Löschungen von Unternehmen werden über das UID-System zentral erfasst und stehen somit auch dem BAKOM zur Verfügung.

Die in Absatz 2 festgehaltene Veröffentlichungsmöglichkeit soll insbesondere auch die Transparenz betreffend möglichen Ansprechstellen für Konsumentinnen und Konsumenten erhöhen. Die Veröffent- lichung der UID-Daten erfolgt gemäss UIDG.

5/71 Revision der Verordnungen zum FMG – Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens