Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/78: Revision der Verordnungen zum Fernmeldegesetz (FMG) · 71 Seiten

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Art. 5 Datenlieferung im Rahmen der Amtshilfe

Mit Wegfall der Meldepflicht wird das BAKOM eine gewisse Anzahl der auf dem schweizerischen Markt aktiven Anbieterinnen nicht mehr erfassen. Das BAKOM wird künftig nur noch über die Anga- ben, resp. die Adressdaten, derjenigen Anbieterinnen verfügen, die registriert werden. Um jedoch den Vollzug und die Evaluation der Fernmeldegesetzgebung auch gegenüber nicht registrierten Anbiete- rinnen sicherstellen zu können, soll sich das BAKOM künftig im Einverständnis mit dem Dienst Über- wachung Post- und Fernmeldeverkehr (Dienst ÜPF) auf dessen Adressdaten abstützen können. Ins- besondere sollen diese Adressdaten für die Durchführung von Aufsichtskampagnen, beim Einholen von Angaben zur Erstellung des Evaluationsberichts im Sinne von Artikel 3a FMG, für den Breitban- datlas sowie für die Wahrung der Kohärenz und der Vergleichbarkeit der erhobenen statistischen Da- ten der Anbieterinnen von Fernmeldediensten verwendet werden können.

Art. 7 Schnittstellen von Fernmeldenetzen und -diensten

Fernmeldedienstanbieterinnen sollen dazu verpflichtet sein, ihre Schnittstellen für die Fernmeldenetze und -dienste derart zu dokumentieren, dass ein freier Markt und Wettbewerb für Endgeräte und indivi- duelle Nutzerschnittstellen erhalten bleibt. Durch die Trennung von Netzen und Diensten sowie der Globalisierung der Dienste auf Basis des Internet werden die Bestimmungen angepasst. Durch Art. 7 FDV soll insbesondere sichergestellt werden, dass die Grundsätze der freien Zirkulation der Fernmel- deanlagen sowie deren Inbetriebnahme, welche in Art. 31 Abs. 1 FMG festgehalten sind, konkret er- möglicht werden.

Der Titel nimmt neben den Netzen neu Bezug auf die Dienstangebote selbst.

Zur Entlastung der Anbieterinnen sollen diese nicht mehr vorgängig die künftig angebotenen Schnitt- stellen dem BAKOM zur Prüfung vor dem erstmaligen Anbieten in der Schweiz mitteilen müssen. Eine allgemeine Veröffentlichungspflicht wird für Geräteschnittstellen für den Netzzugang beibehalten. Ver- zichtet wird auf eine vorgängige Veröffentlichung bei den Schnittstellen der Dienste, die auf den Fern- meldenetzen aufbauen, damit die Anbieterinnen im Umfeld der dynamischen Entwicklung von Soft- ware und Protokollen entlastet werden. Solche Informationen sind auf Anfrage hin in angemessener Frist bereitzustellen.

In der Bestimmung von Absatz 1 bleibt der bisherige Artikel in Bezug auf Schnittstellen zum Netzzu- gang für Fernmeldedienste materiell erhalten. Es wird jedoch auf eine Vorabinformation zu Handen des BAKOM vor dem erstmaligen Angebot einer neuen Schnittstelle verzichtet. Änderungen beste- hender öffentlicher Schnittstellen müssen auch in der Dokumentation vorgängig aktualisiert bzw. ver- öffentlicht werden.

Absatz 2 nimmt Bezug auf Fernmeldedienste allgemein, die sowohl an bestimmte Fernmeldenetze ge- bunden als auch netzunabhängig erbracht werden. Fernmeldedienstanbieterinnen sollen über die Schnittstellen für Dienste informieren, welche im besonderen Interesse der Schweiz sind. Dieses ist die Gewährung des Zugangs zum Internet sowie Dienste welche national verwaltete Ressourcen ver- wenden (z.B. öffentlicher Telefondienst, digitaler Verkehrsfunk TPEG).

Neben dem BAKOM sollen auf Anfrage die Hersteller von Fernmeldeanlagen und Software zur Nut- zung von Fernmeldediensten die Dokumentation der Dienste-Schnittstellen unentgeltlich beziehen können, damit diese für die Nutzerinnen und Nutzer geeignete Produkte und Dienste anbieten können und diese über allfällige Kompatibilität und Einschränkungen informieren können. Gleichermassen sol- len Kundinnen und Kunden selbst über die Schnittstellen der Dienste informiert werden, damit diese eigenen Massnahmen mit Bezug auf die Schnittstellen abstimmen können (z.B. Integration und Siche- rung wichtiger Kommunikationswege). Zur Entlastung der Anbieterinnen besteht die Informations- pflicht nur gegenüber den genannten Gruppen, eine öffentliche Dokumentation von Schnittstellen (z.B. mittels Webseite) wird dabei als unentgeltliche Zurverfügungstellung im bisherigen Sinne der Verord- nung als ausreichend erachtet und soll weiterhin möglich sein.

6/71 Revision der Verordnungen zum FMG – Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens