Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/78: Revision der Verordnungen zum Fernmeldegesetz (FMG) · 71 Seiten
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3 Auswirkungen
Die Botschaft zur Revision des Fernmeldegesetzes vom 6. September 2017 (BBl 2017 6559) äussert sich in ihrem dritten Kapitel ausführlich zu den Auswirkungen der Gesetzesrevision auf den Bund und die Kantone sowie auf die Volkswirtschaft und die Gesellschaft. Bei einer Vielzahl der nun zu revidie- renden Verordnungsbestimmungen handelt es sich um im Gesetzgebungsprozess aufgrund der Bot- schaft oder der parlamentarischen Debatte bereits vorgezeichnete Anpassungen. Für diese kann auf die Ausführungen in der Botschaft verwiesen werden. Darüber hinaus zeitigt das vorliegende Revisi- onsprojekt nur sehr punktuell erwähnenswerte Auswirkungen, auf die in der nachfolgenden Ziffer 4 bei den jeweils betroffenen Bestimmungen hingewiesen wird.
4 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
4.1 Verordnung über Fernmeldedienste (FDV)
Ingress
Der Ingress wird an die neuen Delegationsnormen der FMG-Revision angepasst.
Überdies wird auch der bestehende Artikel 31 Absatz 1 FMG in die Präambel aufgenommen, um die gesetzliche Grundlage des revidierten Artikel 7 FDV (Schnittstellen von Fernmeldenetzen und -diens- ten) zu präzisieren.
Ersatz eines Ausdruckes
Wie auch in der Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebe- reich (AEFV; SR 784.104) wird im Sinne einer einheitlichen Terminologie im ganzen Erlass der veral- tete Ausdruck «Rufnummer» durch «Nummer» ersetzt, mit den notwendigen grammatikalischen An- passungen (vgl. Erläuterungen zu den Anpassungen in der AEFV).
Art. 1 Begriffe
Anlässlich der Revision des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 (FMG; SR 784.10) wurde die in Artikel 1 Buchstabe c enthaltene Definition der Mehrwertdienste neu auf Gesetzesstufe verankert (neuer Art. 3 Bst. cterFMG). Buchstabe c von Artikel 1 kann deshalb aufgehoben werden.
Art. 2 Umfang des Fernmeldedienstes
Durch moderne digitale Kommunikationsmittel können deren Anwender selbst bewusst oder unbe- wusst mittels der verwendeten Technologien einen Knotenpunkt in der Informationsübertragung für Dritte betreiben ohne dabei Teil einer formell definierten Organisation zu sein. Beispiele liegen über- wiegend in der Teilnahme an virtuellen Netzwerken zum Informationsaustausch im Internet (beispiels- weise Tauschbörsen, Bitcoin-Knoten) als auch bei Anwendungen der digitalen Informationsgesell- schaft (beispielsweise intelligente Verkehrssysteme für Autofahrer nach IEEE 802.11p). Wer eine Übertragung von Informationen für Dritte erbringt, gilt grundsätzlich als Fernmeldedienstanbieterin. Unter diese Definition fallen entsprechend auch Teilnehmende einer Gruppe, wenn diese untereinan- der im erwähnten Sinne Informationen austauschen. Wenn sich Einzelpersonen jedoch zur Informa- tionsübertragung im Rahmen eines zweckgebundenen Informationsaustauschs zu einer Gruppe zu- sammenschliessen, ist es gerechtfertigt, diese Interessengemeinschaft einer wirtschaftlichen Interes-
4/71 Revision der Verordnungen zum FMG – Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens