Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/78: Revision der Verordnungen zum Fernmeldegesetz (FMG) · 71 Seiten

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Ingress

Der Ingress wird an die neuen Delegationsnormen der FMG-Revision angepasst.

Art. 1–4

Diese Bestimmungen entsprechen materiell den Artikeln 1–4 der aktuellen GebV-FMG. Es wurden le- diglich Formulierungen angepasst.

Art. 5 Gebühren bei unrechtmässiger Nutzung des Frequenzspektrums

Die bisherige Bestimmung bezieht sich auf die generelle Konzessionspflicht bei Frequenznutzungs- rechten. Sie ist nun jedoch auf das neue Regime anzupassen. So liegt neu eine unrechtmässige Nut- zung des Frequenzspektrums nicht nur dann vor, wenn es ohne Konzession oder in Widerspruch zur Konzession genutzt wird, sondern auch dann, wenn zur Nutzung des Frequenzspektrums die allge- meinen und besonderen Nutzungsvorschriften nicht eingehalten werden, keine Meldung an das BAKOM erfolgt ist oder die Nutzung des Frequenzspektrums ohne Fähigkeitszeugnis stattfindet. Titel sowie Absatz 1 sind entsprechend anzupassen.

Art. 6 Berechnung nach Zeitaufwand

Der bisherige Art. 2 der Fernmeldegebührenverordnung UVEK soll unverändert in Art. 6 der GebV-FMG übernommen werden.

Art. 7 Rückerstattung

Diese Bestimmung entspricht dem aktuellen Artikel 6 GebV-FMG. Die geltenden Regeln werden durch die Anpassungen nicht geändert, sondern klarer formuliert. Gegenwärtig werden einmalige Gebühren nicht rückerstattet, da die diesen zugrunde liegende Dienstleistung erbracht wurde. Dieses Prinzip geht jedoch aus den geltenden Regeln nicht klar hervor und wurde daher im Absatz 1 verankert. Dar- über hinaus wurde die Sachüberschrift überarbeitet («Rückerstattung» anstatt «Ausnahmen von der Rückerstattung»), was den Inhalt der Bestimmung besser widerspiegelt. Der derzeit geltende Artikel 6 GebV-FMG, der nur die jährlichen und mehrjährigen Verwaltungsgebühren betrifft, wurde in Absatz 2 integriert. Schliesslich wird neu in Absatz 2 der Oberbegriff «Gebühren» eingefügt.

Bei den im Voraus erhobenen jährlichen Verwaltungsgebühren für die Verwaltung eines Rufzeichens und Kennungen im Zusammenhang mit Hochsee- und Rheinfunkanlagen sowie für die Verwaltung ei- nes Rufzeichens im Zusammenhang mit Amateur- und Flugfunkanlagen (vgl. Art. 45 Abs. 6-8) handelt es sich um geringe Gebührenbeträge. Der Aufwand und die damit verbundenen Kosten des BAKOM bei einer Rückerstattung wären in den meisten Fällen höher, als der Rückerstattungsbetrag selbst. Es rechtfertigt sich daher, vorliegend eine Ausnahme von der Rückerstattung vorzusehen (Abs. 2 Bst. d – f).

Art. 8–15

Diese Bestimmungen entsprechen materiell den Artikeln 7–14 der derzeit geltenden GebV-FMG. Es wurden lediglich Formulierungen angepasst.

65/71 Revision der Verordnungen zum FMG – Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens