Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/81: Verordnungsänderungen in der beruflichen Vorsorge · 17 Seiten

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Der SBV ist der Ansicht, dass die ohnehin bereits besorgniserregende Entwicklung der Anlagegeschäfte in – mangels Alternativen – immer risikoreichere Geschäfte durch die Erhöhung des möglichen Anteils alternativer Anlagen noch zunehmen könnte. Dieser möglichen Entwicklung sei die notwendige Aufmerksamkeit zu schenken und bei Bedarf seien Massnahmen zu ergreifen.

SGB und Travail.Suisse haben Vorbehalte in Bezug auf die vorgeschlagenen Änderungen. Der SGB spricht sich gegen die Schaffung einer separaten Anlagekategorie für Infrastrukturanlagen aus, da diese Möglichkeit für Vorsorgeeinrichtungen bereits heute bestehe. Investitionen in Infrastruktur seien insgesamt sehr heterogen und auch im Verordnungsentwurf keine abschliessend definierte Anlageklasse. Im Gegensatz zu ETF-Anlagen müssten Vermögensverwalter alternative Anlagen aktiv bewirtschaften, was für die Versicherten zu hohen Kosten durch Vermögensverwaltungsgebühren führe. Travail.Suisse hält die Schaffung einer separaten Anlagekategorie für Infrastrukturanlagen für nicht notwendig, da die geltenden Anlagevorschriften bereits heute kein Hindernis für solche Anlagen darstellen.

Weitere Organisationen und Durchführungsstellen

Sechs weitere Organisationen und Durchführungsstellen (inter-pension, IZS, ASIP, KGAST, SVV, SSR) sprechen sich für die vorgeschlagenen Änderungen aus.

ASIP und KGAST befürworten die Schaffung einer neuen Anlagekategorie und die Begrenzung auf 10 %. KGAST begrüsst die Möglichkeit für Vorsorgeeinrichtungen, in ökologisch nachhaltige Projekte zu investieren und betont, dass die Diversifikation des Anlagevermögens den Vorsorgeeinrichtungen mehr Handlungsfreiheit verschafft. Die FER hat keine Einwände gegen die Schaffung einer separaten Anlagekategorie für Infrastrukturanlagen, weist jedoch darauf hin, dass es sich dabei um illiquide Anlagen mit ganz eigenen Merkmalen handelt (komplexe Diversifizierung usw.). Die Analogie zu den alternativen Anlagen erachtet die FER daher nicht für angezeigt.

Drei weitere Organisationen und Durchführungsstellen (SKPE, Konferenz der kantonalen BVG- und

Stiftungsaufsichtsbehörden, SWIC) haben Vorbehalte.

Die SKPE ist der Ansicht, dass Anlagen in Infrastruktur klassische alternative Anlagen sind, die keiner eigenen Anlagekategorie bedürfen, sondern unter den alternativen Anlagen aufzuführen sind. Ihres Erachtens wäre es zielführender, die Quote für alternative Anlagen von 15 % auf 25 % zu erhöhen und auf eine eigene Anlagekategorie zu verzichten.

Die Konferenz der kantonalen BVG- und Stiftungsaufsichtsbehörden hält fest, dass die Einführung

einer sechsten Anlagekategorie substantielle Kosten verursachen würde, da sämtliche IT-, Audit- und Controllingsysteme angepasst werden müssen. Ausserdem sei die neue Anlagekategorie restriktiver (auch wenn die restriktiveren Bestimmungen bezüglich Hebelungsvorschriften und Diversifikationsvorgaben durch Zuordnung der Anlage zu den alternativen Anlagen umgangen werden können). Zudem erscheine es mehr als fraglich, ob die Auswirkungen einer neuen Anlagekategorie die Kosten und den Zusatzaufwand bei allen Akteuren der beruflichen Vorsorge rechtfertigen.

Der SWIC erachtet die vorgeschlagene Änderung als redundant und spricht sich für deren Streichung aus. Sollte am neuen Verordnungsartikel festgehalten werden, weist der SWIC auf zwei potenzielle Inkonsistenzen hin: Die Limite von 1 % sei willkürlich, da für Infrastrukturanlagen die gleichen Regeln gelten wie für traditionelle Anlagen. Mit den vorliegenden Durchführungsregeln würde die angestrebte Erweiterung der Investitionsmöglichkeit im Bereich Infrastruktur de facto zu einer Einschränkung der effektiven Investitionsmöglichkeiten führen. Wünschenswert wäre dem SWIC zufolge, dass die Einführung einer neuen Kategorie eine Unterscheidung zwischen Infrastrukturen mit Hebel (wie bisher: alternative Anlagen) und Infrastrukturen ohne Hebel (neue Kategorie) bringt.

Drei weitere Organisationen und Durchführungsstellen (SSK, Stiftung Auffangeinrichtung, VVS) haben sich nicht zu diesem Änderungsvorschlag geäussert.