Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/81: Verordnungsänderungen in der beruflichen Vorsorge · 17 Seiten

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Die SPS äussert einen Vorbehalt, da sie der Ansicht ist, es falle nicht in die Zuständigkeit der Einrichtungen der gebundenen Vorsorge, über die Koordination der Folgen einer strafrechtlichen Verurteilung und ihre möglichen Auswirkungen auf die berufliche Vorsorge zu bestimmen.

Verbände der Wirtschaft

SBV und SGV unterstützen diesen Vorschlag.

Der SGB äussert einen Vorbehalt und gibt zu bedenken, dass die Beurteilung, ob eine Leistung gekürzt oder verweigert werden solle, nicht in die Zuständigkeit der Einrichtungen der gebundenen Vorsorge falle. Diese seien wenig geeignet, strafrechtliche Sachverhalte zu prüfen und Schuldfragen abzuwägen.

Travail.Suisse hat sich nicht zu diesem Vorschlag geäussert.

Weitere Organisationen und Durchführungsstellen

10 Organisationen (inter-pension, VVS, SKPE, VVP, die Konferenz der kantonalen BVG- und Stiftungsaufsichtsbehörden, IZS, die Stiftung Auffangeinrichtung, ASIP, SSR, KGAST, FER)

begrüssen diese neue Bestimmung.

Die FER stellt fest, dass die Einführung dieses Artikels es den Einrichtungen der gebundenen Vorsorge ermöglicht, Leistungen an Begünstigte zu kürzen oder zu verweigern, wenn diese den Tod der versicherten Person vorsätzlich herbeigeführt haben.

Der SVV hat einen Vorbehalt; er ist der Ansicht, die neue Bestimmung sollte nur für Freizügigkeitskonten bei Bankstiftungen und nicht für Freizügigkeitspolicen bei Versicherungseinrichtungen gelten, da diese dem VVG1 unterstehen. Nach VVG verfügten die Versicherungen bereits heute über die Möglichkeit der Leistungskürzung oder -verweigerung. Die vorgeschlagene Bestimmung sehe zudem vor, dass die frei gewordene Leistung den nächsten Begünstigten zufalle. Damit würden Ansprüche zugunsten der nächsten Begünstigten begründet, die im Versicherungsvertrag so nicht bestünden. Im Privatversicherungsrecht kämen frei gewordene Leistungen keinen anderen Begünstigten zu. Sind keine Mitbegünstigten (Begünstigte auf gleicher Stufe) vorhanden, sei die Versicherungseinrichtung von der Leistungspflicht befreit. Die vorgeschlagene Änderung sei demnach nicht mit dem Privatversicherungsrecht vereinbar. Nach Ansicht des SVV muss verhindert werden, dass Artikel 2a E-BVV 3 in Kraft tritt, bevor Artikel 82 BVG «Gleichstellung anderer Vorsorgeformen» nicht zuvor im Rahmen der geplanten Änderung des Erbrechts angepasst wurde. Dem SVV zufolge bildet Artikel 82 BVG de lege lata keine genügende gesetzliche Grundlage.

SSK und SWIC haben sich nicht zu diesem Vorschlag geäussert.

Spontane Stellungnahmen

CPEG, CP und FVE unterstützen diese neue Verordnungsbestimmung.

3.2.3.2 Bemerkungen zu Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b und 3a (Übertragung von Vorsorgekapital in Vorsorgeeinrichtungen oder in andere anerkannte Vorsorgeformen)

Die Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmenden begrüsst diese Änderungen. Lediglich 6 Vernehmlassungsteilnehmende haben Vorbehalte zu diesen Änderungen.

Kantone

22 Kantone (AG, AI, AR, BL, BS, FR, GE, GL, GR, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SZ, TG, TI, UR, VD,

ZG, ZH) befürworten die vorgeschlagenen Änderungen. Drei Kantone (GL, UR, ZH) begrüssen die Änderungsvorschläge und die Klarheit, die sie dem System bringen. FR und GE stellen fest, dass mit

1 SR 221.229.1, Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag