Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/81: Verordnungsänderungen in der beruflichen Vorsorge · 17 Seiten
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FER äussern Vorbehalte in Bezug auf die neuen Bestimmungen zur Umsetzung der Motion Weibel (15.3905 «lnfrastrukturanlagen für Pensionskassen attraktiver machen») und die vorgeschlagenen steuerlichen Anpassungen.
Der SVV unterstützt die Vorlage teilweise, hat aber Vorbehalte in Bezug auf die Umsetzung der Kürzung oder Verweigerung von Leistungen durch die Einrichtungen der gebundenen Vorsorge bei vorsätzlicher Herbeiführung des Todes der versicherten Person durch die begünstigte Person sowie in Bezug auf die vorgeschlagenen steuerlichen Anpassungen.
Spontane Stellungnahmen
CPEG, CP und FVE unterstützen die Vorlage als Ganzes. SFAMA und LOAMS begrüssen die vorgeschlagenen Änderungen zu den Investitionsmöglichkeiten in Infrastrukturanlagen; ihre Stellungnahmen beziehen sich nur auf diesen Teil der Vorlage. Die OAK BV weist darauf hin, dass im Rahmen der Umsetzung der Motion Weibel (15.3905 «lnfrastrukturanlagen für Pensionskassen attraktiver machen») auch bei anderen Verordnungen Anpassungen nötig sind. Die CPEG äussert einen Vorbehalt in Bezug auf die Festlegung des Zinsrahmens für den technischen Zinssatz.
3.2 Ergebnisse der Vernehmlassung im Einzelnen
3.2.1 Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZV)
3.2.1.1 Bemerkungen zu Artikel 8 (Technischer Zinssatz)
Die Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmenden begrüsst die vorgeschlagene Änderung. Lediglich 9 Vernehmlassungsteilnehmende haben Vorbehalte zu diesem Vorschlag. Sie betreffen die Festlegung des Zinsrahmens für den technischen Zinssatz (zu hohe oder zu niedrigere Untergrenze bzw. zu hohe oder zu niedrigere Obergrenze des Zinsrahmens).
Kantone Sechzehn Kantone (AG, AI, AR, BS, LU, NE, NW, OW, UR, SG, SH, SZ, TG, TI, VD, ZH) befürworten
die vorgeschlagene Änderung, d. h. die Anpassung des Zinsrahmens für den technischen Zinssatz (künftig 1 % bis 4,5 %, verglichen mit aktuell 2,5 % bis 4,5 %). UR stellt fest, dass mehrere Vorsorgeeinrichtungen bereits einen technischen Zinssatz von unter 2,5 % anwenden. GE und GR äussern Vorbehalte; ihrer Ansicht nach sollte die Untergrenze des Zinsrahmens tiefer angesetzt werden und unter 1 % liegen, um der wirtschaftlichen Realität Rechnung zu tragen. NE schlägt vor, das Konzept eines massgeblichen oder branchenüblichen technischen Zinssatzes in einem ähnlichen und mit Anhang Ziffer 3 der Übergangsbestimmungen dieser Verordnung abgestimmten Ansatz zu berücksichtigen. NE scheint dies angemessener als die Beibehaltung eines Zinsrahmens mit zulässigen Werten. Ausserdem erachtet NE die vorgeschlagene Obergrenze des Zinsrahmens als zu hoch. SG und ZG anerkennen die Notwendigkeit einer Senkung des aktuellen Zinsrahmens. SO begrüsst die vorgeschlagene Änderung, stellt jedoch fest, dass Artikel 8 FZV, wie bereits im Rahmen der Reform 2020 vorgeschlagen, aufgehoben werden könnte.
Politische Parteien
GLP, FDP und SVP begrüssen den Vorschlag. Sie erachten ihn angesichts der aktuellen Renditen der Vorsorgeeinrichtungen als notwendig und weisen darauf hin, dass mit den vorgeschlagenen Verordnungsänderungen die Verluste der Vorsorgeeinrichtungen begrenzt werden können. Die SPS äussert einen Vorbehalt in Bezug auf die Änderung. Die Untergrenze des Zinsrahmens für den technischen Zinssatz sei zu tief, diese müsse bei 2 % festgesetzt werden. Die Statistiken der