Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/81: Verordnungsänderungen in der beruflichen Vorsorge · 17 Seiten

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Spontane Stellungnahmen

CP, OAK BV, CPEG, FVE, LOAMS und SFAMA begrüssen die vorgeschlagenen Änderungen.

Nach Ansicht der OAK BV gelten Infrastrukturanlagen aufgrund der separaten Kategorie nicht mehr als alternative Anlagen. Infrastrukturanlagen blieben jedoch Produkte mit komplexer Anlagestruktur und höheren Risiken. Sie schlägt daher Änderungen an der Verordnung über die Anlagestiftungen vor, um dieser neuen Kategorie Rechnung zu tragen. Die CPEG befürwortet die Änderungsvorlage, ist aber der Meinung, dass die vorgeschlagene Änderung eine Anlagebegrenzung einführe, die aus Gründen der Rechtssicherheit direkt im Gesetz verankert werden müsse. LOAMS erachtet es als angebracht, für Infrastrukturanlagen eine eigene Anlagekategorie zu schaffen, die einige Besonderheiten mit der Kategorie Immobilien teilt, aber von sogenannten alternativen Anlagen wie Hedge Funds oder Private Equity abgegrenzt ist. Nach Meinung von LOAMS ist es angemessen, diesen Anlagetyp auf höchstens 10 % des Vermögens der Vorsorgeeinrichtungen zu begrenzen. SFAMA begrüsst die Schaffung einer neuen Anlagekategorie für Infrastrukturanlagen. Diese Neuerung ermögliche den Vorsorgeeinrichtungen grössere Flexibilität bei der Auswahl ihrer Investitionen. SFAMA zufolge sollte die Diversifikation allerdings neu definiert werden, indem auf die Nennung einer Prozentangabe verzichtet und die Beurteilung der Diversifikation den Vorsorgeeinrichtungen überlassen wird.

3.2.3 Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3)

3.2.3.1 Bemerkungen zu Artikel 2a (Kürzung der Leistungen bei vorsätzlicher Herbeiführung des Todes der versicherten Person durch die begünstigte Person)

Die Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmenden begrüsst die vorgeschlagene Änderung. Lediglich fünf Vernehmlassungsteilnehmende haben Vorbehalte. Vier Vernehmlassungsteilnehmende sind der Ansicht, es falle nicht in die Zuständigkeit der Einrichtungen der gebundenen Vorsorge, über die Koordination der Folgen einer strafrechtlichen Verurteilung und ihre möglichen Auswirkungen auf die berufliche Vorsorge zu bestimmen.

Kantone

16 Kantone (AG, AI, AR, BE, BS, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, ZH) befürworten diesen

Vorschlag und halten ihn für gerechtfertigt. BS und SO erachten die Möglichkeit der Kürzung oder Verweigerung von Leistungen an Begünstigte, die den Tod der versicherten Person vorsätzlich herbeigeführt haben, als sinnvoll und angebracht. SH zufolge trägt die Möglichkeit der Leistungskürzung dem allgemeinen Gerechtigkeitsempfinden Rechnung. Die dadurch freigewordene Leistung solle an die nächst begünstigte Person fallen. UR begrüsst diese Änderung, da die Vorsorgeeinrichtungen damit Leistungen kürzen können, ohne von einer anderen Entscheidungsbehörde abhängig zu sein. ZG begrüsst diesen Vorschlag, erachtet den Wortlaut des Artikels aber als zu vage, da er es zulässt, die Unschuldsvermutung einer Person auszuhöhlen.

GR hat Vorbehalte und fordert eine klare Regelung für die Abstufung der Leistungskürzung bzw. - verweigerung nach der strafrechtlichen Schwere. Es gehöre nicht in den Kompetenzbereich der Einrichtungen der gebundenen Vorsorge, strafrechtliche Regeln anzuwenden.

Fünf Kantone (BL, FR, GE, GL, VD) haben sich nicht zu dieser Änderung geäussert.

Politische Parteien

Die FDP begrüsst die Schaffung dieses neuen Artikels und die Regelung dieser Problematik. Die SVP befürwortet diesen Vorschlag. Die GLP hat keine Anmerkungen zu dieser Bestimmung, unterstützt aber die Vorlage als Ganzes.