Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/85: Botschaft zur Reform der beruflichen Vorsorge · 51 Seiten

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3 Grundzüge der Vorlage

3.1 Senkung des Mindestumwandlungssatz

• Senkung des Mindestumwandlungssatzes in der obligatorischen beruflichen Vorsorge in einem Schritt von 6,8 auf 6,0 Prozent, um diesen an die höhere Lebenserwartung und die tieferen Finanzmarktrenditen anzupassen.

Für die Senkung des Mindestumwandlungssatzes wird angenommen, dass die Vorsorgeeinrichtungen auf ihren Anlagen im langfristigen Durchschnitt eine Rendite von 3,5 bis 4 Prozent erwirtschaften können. Der Mindestumwandlungssatz im ordentlichen Rentenalter soll unter Berücksichtigung der pensionskassenbezogenen technischen Grundlagen VZ 2015 und BVG 2015 sowie einer Marge für die Bildung von technischen Rückstellungen und die Finanzierung der administrativen Kosten für die Rentenauszahlung auf 6,0 Prozent festgelegt werden. Er wird sowohl für Frauen wie auch für Männer in einem Schritt von 6,8 auf 6 Prozent gesenkt. Erinnern wir uns, dass ein Satz von 6.8 Prozent einen Bruttoertrag von rund 5 Prozent erfordert.

Für den Bezug von Altersleistungen vor oder nach dem ordentlichen Rentenalter erhält der Bundesrat die Kompetenz, die entsprechenden Mindestumwandlungssätze auf Verordnungsstufe festzulegen. Es ist angebracht, dass diese für die Leistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge vereinheitlicht werden und nicht von den Vorsorgeeinrichtungen nach Belieben festgelegt werden können.

Da der Mindestumwandlungssatz insbesondere hinsichtlich der künftigen Zinsentwicklung mit Unsicherheiten verbunden ist, soll der Bundesrat unter Einbezug der Sozialpartner periodisch über die Grundlagen des Mindestumwandlungssatzes Bericht erstatten. Gemäss den geltenden gesetzlichen Bestimmungen des BVG unterbreitet der Bundesrat der Bundesversammlung alle zehn Jahre einen Bericht über die Festsetzung des Mindestumwandlungssatzes für die nachfolgenden Jahre. Dieses Intervall soll auf fünf Jahre verkürzt werden.

Als zusätzliche Sicherheit sollen allfällige Beiträge zur Finanzierung der Rentenumwandlungsgarantie von den Beiträgen der versicherten Person, die in die Berechnung der Austrittsleistung einfliessen, abgezogen werden können, sofern ihr Beitragssatz im Reglement festgelegt ist und dessen Bedarf ausgewiesen wird bzw. der Experte für berufliche Vorsorge die Erhebung empfiehlt. Damit soll die Transparenz bei der Finanzierung der Prozesse erhöht werden. Vorsorgeeinrichtungen und Versicherungsunternehmen können weiterhin mit Rentenumwandlungsverlusten konfrontiert sein. Gegenwärtig verwenden sie deshalb in der Regel einen Teil der Margen der Risikotarife für die Finanzierung des Sparprozesses bzw. des garantierten Rentenumwandlungssatzes. Mit der Einführung der neuen Prämie soll die Transparenz wiederhergestellt werden.