Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/85: Botschaft zur Reform der beruflichen Vorsorge · 51 Seiten
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3.2 Ausgleichsmassnahmen
• Einführung eines solidarisch finanzierten Rentenzuschlags.
• Halbierung des Koordinationsabzugs und Vereinfachung der Altersgutschriftensätze.
• Durch die Kombination dieser Massnahmen kann das Leistungsniveau insgesamt gehalten und für tiefere Einkommen, Teilzeit- und Mehrfachbeschäftigte sogar umgehend verbessert werden.
• Von diesen Ausgleichsmassnahmen profitieren vor allem die Frauen.
3.2.1 Notwendigkeit der Ausgleichsmassnahmen
Um das BVG-Leistungsniveau zu erhalten, braucht es Ausgleichsmassnahmen. Andernfalls führt die Anpassung des Mindestumwandlungssatzes auf 6,0 Prozent zu einem Rückgang der neuen Leistungen in der Grössenordnung von 12 Prozent. Eine solche Einbusse wäre nicht akzeptabel, zumal der Erhalt der zukünftigen Rentenleistungen auf dem heutigen Stand zu den Hauptzielen der Reform gehört.
Um das Leistungsniveau zu erhalten, sind einerseits eine Senkung des Koordinationsabzugs und die Anpassung der Altersgutschriftensätze, andererseits ein solidarisch finanzierter Rentenzuschlag (Fixbetrag pro Kopf) für künftige Rentnerinnen und Rentner (leistungsseitige Umlagekomponente) vorgesehen. Durch die Kombination dieser Massnahmen kann das Leistungsniveau insgesamt gehalten und für tiefere Einkommen, Teilzeit- und Mehrfachbeschäftigte sogar umgehend verbessert werden. Dazu sind die in den folgenden Kapiteln beschriebenen Massnahmen geplant.
3.2.2 Rentenzuschlag
• Erhalt des Leistungsniveaus bei der Übergangsgeneration
• Bessere Leistung für tiefere Einkommen einschliesslich Teilzeitarbeitender
Neben den Massnahmen, die zu einer Erhöhung des Altersguthabens führen (vgl. Ziff. 3.2.1), soll neu ein solidarisch finanzierter Rentenzuschlag eingeführt werden, der lebenslang und für die ersten 15 Jahrgänge als Fixbetrag pro Kopf ausbezahlt werden soll. Diese dauerhafte, zweckgebundene Umlagekomponente soll es einerseits ermöglichen, das Rentenniveau der Übergangsgeneration zu halten, andererseits sollen damit auch bessere Leistungen für tiefere und mittlere Einkommen erreicht werden. In diesen Einkommensgruppen finden sich viele Teilzeitarbeitende, insbesondere Frauen.
Der Rentenzuschlag soll grundsätzlich an alle künftigen Bezügerinnen und Bezüger einer Rente der beruflichen Vorsorge ausbezahlt werden, die ab Inkrafttreten der Reform die nachfolgenden zwei Anspruchsvoraussetzungen erfüllen: Erstens muss der Rentenbezüger oder die Rentenbezügerin mindestens 15 Jahre in der obligatorischen beruflichen Vorsorge versichert gewesen sein, also mit dem Lohn die BVG-Eintrittsschwelle (2019 21’330 Franken) überschritten haben. Zweitens muss er oder sie die letzten zehn Jahre vor dem erstmaligen Bezug des Rentenzuschlags ununter-