Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/85: Botschaft zur Reform der beruflichen Vorsorge · 51 Seiten
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brochen in der AHV versichert gewesen sein. Wird die Leistung überwiegend in Kapitalform bezogen, so entsteht kein Anspruch auf den Rentenzuschlag.
Der Rentenzuschlag soll mittels eines Lohnbeitrags in Höhe von 0,5 Prozent auf den AHV-pflichtigen Einkommen der in der beruflichen Vorsorge Versicherten bis zum maximalen im BVG versicherbaren Einkommen (zurzeit 853'200 Franken; d.h. das Zehnfache des oberen Grenzbetrags nach Art. 8 Abs. 1 BVG) finanziert werden. Er soll explizit auf diesem AHV-Lohn erhoben werden, nicht nur auf dem nach den Reglementen der Vorsorgeeinrichtungen versicherten Lohn.
Um das Rentenniveau zu halten, sollen ab Inkrafttreten der Reform für eine Übergangsgeneration von 15 Jahrgängen betragsmässig fixe lebenslange Rentenzuschläge garantiert werden (erste 5 Jahrgänge: 200 Franken, zweite 5 Jahrgänge: 150 Franken, letzte 5 Jahrgänge: 100 Franken). Danach werden Leistungseinbussen, die auf die Senkung des Mindestumwandlungssatzes auf 6 Prozent zurückzuführen sind, zurückgehen, weil die nachfolgenden Jahrgänge durch die Senkung des Koordinationsabzugs und die Anpassung der Altersgutschriftensätze ein höheres Altersguthaben ansparen können als die Übergangsgeneration. Somit entfällt ab dem 16. Jahr nach Inkrafttreten der Reform für alle weiteren Neurentnerjahrgänge die Notwendigkeit einer garantierten Höhe des Rentenzuschlags. Der Rentenzuschlag wird dann hauptsächlich leistungsverbessernd wirken. Für die Personen, die ab dem 16. Jahr nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung das ordentliche Rentenalter erreichen, wird der Bundesrat die Höhe des Rentenzuschlags nach Massgabe der verfügbaren Mittel jährlich und pro Kalenderjahr festlegen.
3.2.3 Senkung des Koordinationsabzugs und Anpassung der Altersgutschriftensätze
Eine Ausgleichsmassnahme für die Senkung des BVG-Mindestumwandlungssatzes ist die Halbierung des Koordinationsabzugs.
Aktuell entspricht der Koordinationsabzug in der obligatorischen beruflichen Vorsorge 7/8 der maximalen AHV-Altersrente (2019: 24 885 Franken). Durch die Halbierung dieses Betrags (12 443 Franken) wird das Vorsorgeniveau der Versicherten mit tiefen und mittleren Einkommen und/oder Teilzeitbeschäftigung verbessert. Die Anwendung eines fixen Koordinationsabzugs von 12 443 Franken hat bei eher tiefen Jahreslöhnen eine verhältnismässig stärkere Wirkung als bei höheren Jahreslöhnen. Erzielt eine Person beispielsweise einen Jahreslohn von 40 000 Franken, so wird nach geltendem Recht ein Koordinationsabzug von 24 885 Franken vorgenommen, sodass ihr koordinierter Lohn 15 115 Franken beträgt. Mit einem auf 12 443 Franken gesenkten Koordinationsabzug beträgt der koordinierte Lohn 27 557 Franken, was gegenüber der gegenwärtigen Situation eine Verbesserung darstellt.
Mit dieser Massnahme wird den neuen Realitäten Rechnung getragen (Teilzeitarbeit, Mehrfachbeschäftigung). Von der Systemänderung werden insbesondere Frauen profitieren.
Auch nach Halbierung des Koordinationsabzugs bleibt eine gewisse Koordination zwischen den Leistungen der 1. und der 2. Säule bestehen. Die BVG-Eintrittsschwelle verhindert, dass Personen, die schon in der 1. Säule ausreichend versichert sind, in die obligatorische 2. Säule aufgenommen werden.