Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/85: Botschaft zur Reform der beruflichen Vorsorge · 51 Seiten
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Annahme abgestellt werden, dass auch die 15 Jahre in der beruflichen Vorsorge erfüllt sind, wenn die im individuellen AHV-Konto eingetragene Löhne über der Eintrittsschwelle liegen. Bei zahlreichen Versicherten verfügt die Vorsorgeeinrichtung selbst über die notwendigen Informationen, die belegen, dass der Anspruch auf den Rentenzuschlag besteht. Dies ist sicher der Fall, wenn eine Person mindestens die letzten 15 Jahre vor der Pensionierung ununterbrochen in der gleichen Vorsorgeeinrichtung nach BVG versichert war. In diesen Fällen sind keine weiteren Nachweise notwendig.
Art. 47d Anspruch auf den Rentenzuschlag zur Invalidenrenten
Abs. 1: In dieser Bestimmung werden die Voraussetzungen festgelegt, unter denen Bezügerinnen und -bezüger von Invalidenrenten Anspruch auf einen Rentenzuschlag haben.
Bst. a: Personen, deren Anspruch auf eine Invalidenrente nach Inkrafttreten der Bestimmungen zum Rentenzuschlag entsteht, haben Anspruch auf den Rentenzuschlag. Zur Bestimmung der Invalidenleistungen nach BVG wird das Altersguthaben berechnet, das die versicherte Person ohne Invalidität bis zum ordentlichen Rentenalter aufgrund der gesetzlichen Altersgutschriften angespart hätte. Auf das so berechnete Altersguthaben wird der für das ordentliche Rentenalter gültige Mindestumwandlungssatz angewandt. Die Senkung des Mindestumwandlungssatzes wirkt sich daher auch auf die Invalidenrente aus. Es ist daher gerechtfertigt, für diese Personen ebenfalls einen Anspruch auf den Rentenzuschlag vorzusehen. Der Anspruch auf den Rentenzuschlag von Personen, die eine Teilinvalidenrente beziehen, ist in Absatz 4 geregelt.
Bst. b: Personen, deren Anspruch auf eine Invalidenrente nach Inkrafttreten dieser Bestimmungen entsteht, erfüllen nicht in jedem Fall sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, die für Altersrentnerinnen und -rentner gemäss Artikel 47c Absatz 1 gelten. Damit ihnen aus der Invalidität kein zusätzlicher Nachteil entsteht, erhalten sie den Zuschlag, wenn sie ohne den Eintritt der Invalidität die Möglichkeit gehabt hätten, mindestens 15 Jahre obligatorisch in einer Vorsorgeeinrichtung versichert zu sein und sie in den zehn Jahren unmittelbar vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters hätten bei der AHV versichert sein können.
Beispiel: Eine arbeitnehmende Person ist seit ihrem 30. Altersjahr obligatorisch in einer Vorsorgeeinrichtung versichert. Mit 40 Jahren wird sie invalid. Die IV-Stelle spricht ihr eine volle Invalidenrente zu und die Vorsorgeeinrichtung, bei der sie beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war, entrichtet ihr eine Invalidenrente. Zwischen ihrem 30. und 40. Altersjahr war sie zehn Jahre nach BVG versichert. Ohne Invalidität hätte diese Person die Möglichkeit gehabt, bis zum Erreichen des Rentenalters die 15 Jahre Mindestversicherungszeit in der obligatorischen beruflichen Vorsorge und die zehn Jahre AHV-Versicherung zu erfüllen. Folglich hätte sie die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug des Rentenzuschlags erfüllt.
Abs. 2: Einige Vorsorgeeinrichtungen wenden für Invalidenrenten das Leistungsprimat an. In einem solchen Fall werden die Invalidenrenten im Verhältnis zum versicherten Lohn, den die Person vor der Invalidität bezogen hat, berechnet. Der tiefere Umwandlungssatz wirkt sich somit nicht auf die Höhe der gemäss diesem System berechneten Invalidenrente aus. Viele Vorsorgeeinrichtungen, die Invalidenrenten nach dem Leistungsprimat anbieten, wandeln diese bei Erreichen des Rentenalters in eine – meist