Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/85: Botschaft zur Reform der beruflichen Vorsorge · 51 Seiten

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tiefere – Altersrente um. Der Anspruch auf den Rentenzuschlag entsteht erst dann, wenn die Invalidenrente durch eine tiefere Rente abgelöst wird.

Abs. 3: Gemäss dieser Bestimmung erlischt das Recht auf den Rentenzuschlag mit dem Wegfall der Invalidität. In diesem Fall wird die Invalidenrente eingestellt und mit ihr auch der ergänzend entrichtete Rentenzuschlag. Das Recht auf Rentenzuschlag erlischt zudem mit dem Tod der berechtigten Person. Auf Hinterlassenenrenten wird kein Rentenzuschlag gewährt.

Abs. 4: Diese Bestimmung sieht eine Kompetenzdelegation an den Bundesrat vor. Bezügerinnen und Bezüger von Teilinvalidenrenten bilden eine Sonderkategorie. Sie sind noch teilweise erwerbsfähig und können weiterhin einer Erwerbstätigkeit nachgehen und dabei aktiv in einer Vorsorgeeinrichtung versichert sein, wenn sie den Mindestlohn in Anwendung von Artikel 2, 7, 8 und 46 sowie von Artikel 4 BVV 2 erreichen. Durch die Kompetenzdelegation erhält der Bundesrat die Möglichkeit, die Einzelheiten des Anspruchs auf einen Teil des Rentenzuschlags festzulegen. Er kann dabei ein vereinfachtes System anwenden.

Art. 47e Höhe des Rentenzuschlags

Abs. 1: Während den ersten 15 Jahren nach Inkrafttreten der Reform erhält die Übergangsgeneration fixe Rentenzuschläge zu den Altersrenten, die lebenslang in gleicher Höhe ausgerichtet werden (vgl. Übergangsbestimmungen Bst. b). Für Personen, die nach Ablauf der Übergangsfrist das ordentliche Rentenalter (beziehungsweise das «Referenzalter») erreichen, bestimmt der Bundesrat die Höhe der Rentenzuschläge, die jeweils in einem bestimmten Kalenderjahr an die anspruchsberechtigten Personen ausgezahlt werden. Er konsultiert dabei die Sozialpartner. Das Gesetz setzt ihm aber ausdrücklich eine obere Begrenzung: Er darf die Höhe des Rentenzuschlags nicht so festsetzen, dass die Summe der zu erwartenden Rentenzuschläge im betreffenden Kalenderjahr die zu erwartenden Beitragseinnahmen dieses Jahres und die allfällig noch vorhandenen Mittel aus Vorjahren überschreiten würde. Der Sicherheitsfonds liefert die notwendigen Angaben, so dass der Bundesrat insbesondere über Mittel, die noch von den Vorjahren vorhanden sind, informiert ist.

Für die Übergangsgeneration gilt eine spezielle Regelung für die Höhe des Rentenzuschlags (vgl. Übergangsbestimmungen Bst. b und die entsprechenden Erläuterungen). Bei dieser Gruppe von Versicherten kann die sofortige Senkung des Mindestumwandlungssatzes nämlich noch nicht vollumfänglich durch die Senkung des Koordinationsabzugs und die Neuregelung der Altersgutschriften (vgl. Art. 8 und. 16) aufgefangen werden. Daher hat der Rentenzuschlag bei diesen Versicherten vor allem den Zweck, das Leistungsniveau zu sichern.

Abs. 2: Dieser Absatz regelt die Höhe des Rentenzuschlags beim Vorbezug der Altersrente ab Alter 62 für Frauen beziehungsweise Alter 63 für Männer (vgl. Erläuterungen zu Art. 47c Abs. 1 Bst. b). Die Rentenzuschläge zu diesen Altersrenten werden gekürzt, da Personen, die ihre Altersrente vorbeziehen, den Rentenzuschlag länger beziehen als dies ohne Vorbezug der Fall wäre und diese Personen daher ohne Kürzung des Zuschlags bevorzugt würden. Der Kürzungssatz wird bei der erstmaligen Ausrichtung des Rentenzuschlags nach den versicherungstechnischen Grundsätzen, die der Regelung nach Artikel 40 Absatz 3 AHVG in Verbindung mit Artikel 56 AHVV zugrunde liegen, bestimmt und gilt lebenslang.