Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/85: Botschaft zur Reform der beruflichen Vorsorge · 51 Seiten
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Bezieht zum Beispiel ein Mann seine Altersrente ab dem vollendeten 64. Altersjahr, so beträgt der Kürzungssatz 6,818 Prozent und alle Rentenzuschläge, die der Bundesrat zukünftig festlegen wird, werden für diesen Rentenbezüger um 6,8 Prozent gekürzt.
Gemäss der Regelung in der Reform AHV 21 soll das Referenzalter von Frauen und Männern beim vollendeten 65. Altersjahr liegen und ein Vorbezug der Altersrente soll für alle ab dem vollendeten 62. Altersjahr möglich sein. Der aktualisierte versicherungstechnische Kürzungssatz soll für 1 Jahr Vorbezug 4,0 Prozent betragen.
Art. 47f Finanzierung
Abs. 1: Finanziert wird der Rentenzuschlag durch einen Beitrag von 0,5 Prozent auf den AHV-pflichtigen Erwerbseinkommen gemäss Artikel 5 bzw. Artikel 9 AHVG bis zu einer Höchstgrenze von 853'200 Franken pro Jahr (2019). Dieser Beitrag wird auf dem AHV-Lohn oder dem AHV-Erwerbseinkommen von folgenden Personen erhoben:
Bst. a: Beitragspflichtig sind alle obligatorisch versicherten Arbeitnehmenden sowie deren Arbeitgeber. Im Dienste mehrerer Arbeitgeber stehende Arbeitnehmende, deren Jahreslohn die Eintrittsschwelle (2019: 21'330 Franken) übersteigt und die sich freiwillig versichern (vgl. Art. 46), sowie deren Arbeitgeber bezahlen ebenfalls Beiträge. Keine Beiträge zahlen hingegen Arbeitnehmende mit einem Jahreslohn unter der Eintrittsschwelle, auch wenn sie gemäss Reglement in der Vorsorgeeinrichtung des Arbeitgebers versichert sind. Entsprechend werden die Versicherungsjahre, in denen eine Person Einkommen unter der BVG-Eintrittsschwelle erzielt, aber gemäss Reglement der Vorsorgeeinrichtung versichert ist, nicht an die 15 Versicherungsjahre angerechnet, die für den Anspruch auf den Rentenzuschlag gemäss Artikel 47c Absatz 1 Buchstabe c vorausgesetzt sind.
Ältere Arbeitnehmende, die ihr Pensum reduzieren und eine gemäss Reglement der Vorsorgeeinrichtung vorgesehene Möglichkeit nutzen, den bisherigen versicherten Verdienst weiterzuführen (Art. 33a BVG), zahlen Beiträge auf dem tatsächlich erzielten AHV-Lohn und nicht auf dem höheren versicherten Verdienst.
Bst. b: Der Beitragspflicht unterliegen zudem auch Selbstständigerwerbende, die sich gemäss Artikel 4 Absätze 1 und 2 BVG freiwillig versichern lassen und für welche die Bestimmungen der obligatorischen Versicherung sinngemäss gelten. Der Beitragspflicht unterstehen ebenfalls Arbeitnehmende, die aufgrund besonderer Ausnahmebestimmungen nicht obligatorisch in der beruflichen Vorsorge versichert sind und sich freiwillig gemäss Artikel 4 Absätze 1 und 2 in Verbindung mit Artikel 1j Absatz 3 BVV 2 versichern. Diese Möglichkeit haben Arbeitnehmende, deren Arbeitgeber in der AHV nicht beitragspflichtig sind (vgl. Art. 1j Abs. 1 Bst. a BVV 2), und bestimmte Familienmitglieder der betriebsleitenden Person eines landwirtschaftlichen Betriebs (vgl. Art. 1j Abs. 1 Bst. e BVV 2).
Abs. 2: Die Beitragspflicht beginnt am 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres, also im Zeitpunkt, in dem eine Person nach BVG für das Alter versichert wird. Sie endet mit Erreichen des ordentlichen Rentenalters.
Abs. 3: Der Arbeitgeber muss sich mindestens zur Hälfte an den Beiträgen auf dem massgebenden Lohn seiner Arbeitnehmenden für den Rentenzuschlag beteiligen. Der Rentenzuschlag und seine Finanzierung unterscheiden sich von den übrigen Leistun-
18 Vgl. Art. 56 Abs. 3 AHVV