Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/85: Botschaft zur Reform der beruflichen Vorsorge · 51 Seiten
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ausgleichen, bei denen die beitragsseitigen Massnahmen (neue Regelung des koordinierten Lohns und der Gutschriftensätze) nicht zu einem vollständigen Ausgleich führen. Dies ist insbesondere bei den Versicherten der Fall, die im Zeitpunkt der Umwandlungssatzsenkung 15 und weniger Jahre vor dem ordentlichen Rentenalter stehen. Auch für diese Jahrgänge soll nämlich das Niveau der Alters- und Invalidenrenten möglichst erhalten werden. Es ist wichtig, dass nach der Einführung des Rentenzuschlags periodisch überprüft wird, ob und wieweit dieses Ziel erreicht werden konnte, sowohl für die definierte Übergangsgeneration von 15 Jahrgängen als auch für die Zeit ab dem 16. Jahr nach dem Inkrafttreten der Reform. Diese Überprüfung soll der Bundesrat im Rahmen einer periodischen Berichterstattung vornehmen. Der Rentenzuschlag bezweckt auch eine Verbesserung der Vorsorge bei tieferen und mittleren Einkommen. Artikel 47i hält fest, dass diese Auswirkung im Bericht ebenfalls aufgezeigt werden muss. Daneben enthält die Berichterstattung zum Rentenzuschlag immer auch Informationen zu dessen Finanzierung. Konkret sind dies die Einnahmen durch die Beiträge, die ausgezahlten Rentenzuschläge und allfällige Beträge, die aus vorhergehenden Jahren entstanden sind, sowie die Entwicklung dieser Grössen.
Dieser Bericht soll gleichzeitig mit jenem zum Mindestumwandlungssatz erstellt werden. Zwar ist die Perspektive des Berichts nach Artikel 14 Absatz 3 auf die Zukunft gerichtet, denn er betrifft «die Grundlagen für die Festlegung des Mindestumwandlungssatzes in den folgenden Jahren», während der Bericht zum Rentenzuschlag insbesondere die bis zu diesem Zeitpunkt bereits erfolgten Auswirkungen auf das Niveau der Alters- und Invalidenrenten zum Inhalt hat. Zusätzlich muss der Bericht aber auch aufzeigen, ob und in welchem Umfang der Rentenzuschlag weiterhin erforderlich ist, um das Niveau der Alters- und Invalidenrenten zu halten. Eine gleichzeitige Berichterstattung erlaubt deshalb eine bessere Gesamtbetrachtung als wenn die beiden Berichte zeitlich verschoben erstellt würden. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Berichterstattung nach Artikel 14 Absatz 3 und diejenige zum Rentenzuschlag in einem Gesamtbericht vereint werden. Dabei muss der Bundesrat aber darauf achten, dass durch eine solche Zusammenfassung in einem Gesamtbericht die Transparenz in Bezug auf die Auswirkungen des Rentenzuschlags nicht vermindert wird.
Art. 56 Abs. 1 Bst. a
Der bisherige Buchstabe a regelte die Aufgabe des Sicherheitsfonds, Zuschüsse an jene Vorsorgeeinrichtungen auszurichten, die eine ungünstige Altersstruktur aufweisen. Diese Zuschüsse sind nicht mehr notwendig (vgl. Erläuterungen zu Art. 58). Neu werden in Buchstabe a deshalb durch einen Verweis auf Artikel 47h die neuen Aufgaben des Sicherheitsfonds im Zusammenhang mit dem Rentenzuschlag aufgenommen (vgl. dazu auch die Erläuterungen zu Art. 47h).
Art. 58 Zuschüsse bei ungünstiger Altersstruktur
Nach geltendem Recht hat eine Vorsorgeeinrichtung Anspruch auf Zuschüsse wegen ungünstiger Altersstruktur, wenn die Summe der Altersgutschriften ihrer Versicherten mehr als 14 Prozent der koordinierten Löhne betragen. Da die Gutschriftenskala angepasst wird (vgl. Art. 16), können diese Zuschüsse aufgehoben werden (vgl. Art. 56 Abs. 1 Bst. b). Denn mit der neuen, geglätteten Skala geht eine ungünstige Altersstruktur nicht mehr mit deutlich höheren Beitragskosten einher.