Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/85: Botschaft zur Reform der beruflichen Vorsorge · 51 Seiten

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gen der beruflichen Vorsorge: Beim gesetzlich geregelten Rentenzuschlag haben die Vorsorgeeinrichtungen keinen Gestaltungsspielraum. Sie müssen den Rentenzuschlag in der vorgegebenen Höhe auszahlen. Zudem sieht das Gesetz für den Rentenzuschlag einen vom Alter unabhängigen einheitlichen Beitragssatz von 0,5 Prozent vor, während die Finanzierung aller anderen Leistungen in der Verantwortung der Vorsorgeeinrichtung liegt. Der Arbeitgeber muss bei jedem Arbeitnehmer und jeder Arbeitnehmerin mindestens die Hälfte des gesetzlich vorgesehenen Beitrags bezahlen, der auf dem massgebenden Lohn dieses Arbeitnehmers berechnet wird. Mit dem Einverständnis des Arbeitgebers kann vorgesehen werden, dass er für alle oder für objektiv umschriebene Gruppen mehr als die Hälfte bezahlt, jedoch nicht weniger. Der Arbeitgeber zieht den Anteil der Arbeitnehmenden vom Lohn ab und überweist ihn zusammen mit seinen eigenen Beiträgen an die Vorsorgeeinrichtung. Da der Beitrag für den Rentenzuschlag auf dem ganzen AHV-Lohn bis zum Zehnfachen des oberen Grenzbetrags berechnet werden muss, ist der Arbeitgeber zudem verpflichtet, der Vorsorgeeinrichtung die Höhe des AHV-Lohns zu melden.

Falls der Arbeitgeber bei mehreren Vorsorgeeinrichtungen angeschlossen und dabei der Lohn eines Arbeitnehmers oder einer Arbeitnehmerin in mehreren Einrichtungen versichert ist, wird der Beitrag auf dem ganzen AHV-Lohn von der Vorsorgeeinrichtung erhoben, die die obligatorische berufliche Vorsorge durchführt (vgl. Art. 48 BVG). Dieses System ist klarer und einfacher, als wenn zum Beispiel für den gleichen AHV-Lohn mehrere Vorsorgeeinrichtungen Beiträge mit dem Sicherheitsfonds abrechnen müssten. Diese Lösung macht auch eine Sonderregelung überflüssig, die bestimmen würde, welche von mehreren Vorsorgeeinrichtungen Beiträge für Anteile des AHV-Lohns abrechnen müsste, die nach den verschiedenen Reglementen in keiner der beteiligten Vorsorgeeinrichtung versichert sind. Ausserdem beschränkt diese Lösung die Anzahl Vorsorgeeinrichtungen, die diese Beiträge erheben. Da die Rentenzuschläge regelmässig von den Vorsorgeeinrichtungen, welche die obligatorische berufliche Vorsorge durchführen, ausgezahlt werden (vgl. Erläuterungen zu Art. 47c Abs. 1 Bst. e), erleichtert diese Regelung darüber hinaus auch die Verrechnung der zwischen dem Sicherheitsfonds und den Vorsorgeeinrichtungen geschuldeten Summen (vgl. unten Abs. 4 und Art. 47h Abs. 1). Dies trägt dazu bei, unnötigen Aufwand zu vermeiden.

Abs. 4: Der Arbeitgeber haftet gegenüber der Vorsorgeeinrichtung für die gesamten Beiträge.

Abs. 5: Die Beiträge für den Rentenzuschlag müssen von der Vorsorgeeinrichtung grundsätzlich an den Sicherheitsfonds überwiesen werden. Um unnötigen Aufwand bestmöglich zu vermeiden, kann der Sicherheitsfonds die von einer Vorsorgeeinrichtung geschuldeten Beiträge und die Vergütung der ausgezahlten Rentenzuschläge verrechnen, vergleichbar mit der aktuellen Regelung für das System der Zuschüsse bei ungünstiger Altersstruktur. Der genaue Ablauf soll wie schon die geltende Regelung in der Verordnung vom 22. Juni 199819 über den Sicherheitsfonds BVG (SFV) definiert werden.

Art. 47g Auszahlung des Rentenzuschlags

Abs. 1: Der Rentenzuschlag wird an Rentenbezüger und -bezügerinnen ausbezahlt, welche die Voraussetzungen gemäss Artikel 47c und 47d erfüllen. Die Vorsorgeein-

19 SR 831.432.1