Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/85: Botschaft zur Reform der beruflichen Vorsorge · 51 Seiten

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richtung richtet den Rentenzuschlag zusätzlich zur Alters- oder Invalidenrente aus. Da es sich beim Rentenzuschlag nicht um eine Rentenleistung der Vorsorgeeinrichtung handelt, ist das Anrechnungsprinzip nicht anwendbar.

Abs. 2: Pro Person wird nur ein Rentenzuschlag ausbezahlt. Viele Personen erhalten nur aus einer Vorsorgeeinrichtung eine Alters- oder Invalidenrente, so dass für sie keine besondere Koordination notwendig ist. Selbst wenn ein Lohn in mehreren Vorsorgeeinrichtungen versichert ist, zum Beispiel aufgeteilt in Basis- und Kadervorsorge, ist dabei in der Regel nur in einer Vorsorgeeinrichtung Altersguthaben nach Artikel 15 Absatz 1 vorhanden und nur diese Vorsorgeeinrichtung kommt für die Zahlung des Rentenzuschlags in Frage (vgl. Art. 47c Abs. 1 Bst. e). Damit ist in den allermeisten Fällen bereits klar geregelt, welche von mehreren Vorsorgeeinrichtungen für die Auszahlung des Rentenzuschlags an eine Person zuständig ist. Für die verbleibenden Einzelfälle, in denen Personen von mehreren Vorsorgeeinrichtungen eine Alters- oder Invalidenrente erhalten, die auf BVG-Altersguthaben basiert, muss bestimmt werden, welche Vorsorgeeinrichtung den Rentenzuschlag ausbezahlt. Der Bundesrat wird beauftragt, zu regeln, welche Vorsorgeeinrichtung den Rentenzuschlag in diesen besonderen Fällen ausbezahlen und welche Modalitäten sie dabei einhalten muss.

Art. 47h Aufgaben des Sicherheitsfonds

Abs. 1: Der Sicherheitsfonds BVG verwaltet die Einnahmen und Ausgaben und vergütet den Vorsorgeeinrichtungen die von ihnen ausbezahlten Rentenzuschläge. Er hat das Recht, die Vergütung für die ausgezahlten Rentenzuschläge, die er einer Vorsorgeeinrichtung schuldet, mit den Beiträgen zu verrechnen, die diese Vorsorgeeinrichtung dem Sicherheitsfonds schuldet. Die Einzelheiten werden in der SFV geregelt.

Abs. 2: Damit sichergestellt werden kann, dass entsprechend dem Grundsatz von Artikel 47b pro Rentner und Rentnerin nur ein Rentenzuschlag ausbezahlt wird, führt der Sicherheitsfonds ein Register über alle Bezügerinnen und Bezüger, die einen Rentenzuschlag erhalten. Die zu meldenden Angaben erlauben es, die Person sicher zu bestimmen.

Abs. 3: Der Sicherheitsfonds stellt sicher, dass jeder Rentenbezüger und jede Rentenbezügerin nur einen Zuschlag erhält. Eine Vorsorgeeinrichtung, welche einen Rentenzuschlag ausbezahlt, meldet die nötigen Daten zu der anspruchsberechtigten Person und dem Rentenzuschlag dem Sicherheitsfonds BVG (vgl. Art. 47g Abs. 2). Stellt der Sicherheitsfonds BVG fest, dass diese Person bereits einen Rentenzuschlag bezieht, informiert er die Vorsorgeeinrichtung darüber. In diesem Fall vergütet er den ungerechtfertigten Rentenzuschlag nicht. In der Praxis dürfte es sinnvoll sein, dass die Vorsorgeeinrichtungen vor der Auszahlung des ersten Rentenzuschlags von der versicherten Person eine unterschriftliche Bestätigung verlangen, dass sie von keiner anderen Vorsorgeeinrichtung einen Rentenzuschlag bezieht. Gibt die versicherte Person eine falsche Erklärung ab, kann sie sich später nicht darauf berufen, gutgläubig mehrere Rentenzuschläge entgegengenommen zu haben. Dies erleichtert es den Vorsorgeeinrichtungen, die zu viel ausgezahlten Rentenzuschläge mit den zukünftigen Rentenzahlungen zu verrechnen.

Art. 47i Berichterstattung zum Rentenzuschlag

Nach dem Inkrafttreten der Reform soll der Rentenzuschlag in erster Linie die Auswirkung der sofortigen Senkung des Mindestumwandlungssatzes für jene Versicherten