Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/85: Botschaft zur Reform der beruflichen Vorsorge · 51 Seiten
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Art. 89d Leistungsberechnung
Das EU-Koordinierungsrecht sieht vor, dass bei der Berechnung von Altersleistungen grundsätzlich eine Vergleichsrechnung erfolgt und der höhere Betrag zu bezahlen ist. Dabei wird die sogenannte autonome Leistung (berechnet nach nationalem Recht und ausschliesslich gestützt auf die im entsprechenden Staat zurückgelegten Versicherungszeiten) einer anteiligen Leistung gegenübergestellt, die nach dem Totalisierungs- und Proratisierungsverfahren unter Berücksichtigung der in allen EU- bzw. EFTA-Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten festgestellt wird (Art. 52 Verordnung (EG) Nr. 883/2004).
Für die Altersrenten der beruflichen Vorsorge muss dieses Verfahren nicht angewandt werden (vgl. Art. 52 Abs. 4 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 i.V.m. dem schweizerischen Eintrag in Anhang VIII Teil 1 dieser Verordnung). Letzteres wurde in Art. 89d BVG für Leistungsansprüche aus dem BVG kodifiziert.
Für die neue Leistungsart des Rentenzuschlags findet aber die Totalisierung/Proratisierung gemäss Art. 52 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Anwendung, falls ausländische Zeiten zur Erfüllung der Mindestversicherungszeiten berücksichtigt werden müssen (vgl. Ziff. 7.2.5). Da der Rentenzuschlag im Unterschied zu den Altersrenten der beruflichen Vorsorge nicht autonom berechnet werden kann, wird der Artikel mit einem entsprechenden Vorbehalt für den Rentenzuschlag ergänzt.
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
a. Laufende Renten
Abs. 1: Absatz 1 entspricht formal Buchstabe a Absatz 1 der Übergangsbestimmung der Änderung vom 3. Oktober 2003 und stellt sicher, dass der neue Mindestumwandlungssatz bei der Umwandlung des Altersguthabens in eine Rente seine Wirkung entfaltet und folglich keinen Einfluss auf Renten hat, die bei Inkrafttreten dieser Änderung bereits laufen.
Da BVG-Invalidenrenten bei Erreichen des Rentenalters gemäss Gesetz weiterlaufen und nicht etwa von einer BVG-Altersrente abgelöst werden (vgl. Art. 26 Abs. 3), wird der Mindestanspruch nach BVG bei einer solchen Rente auch dann weiterhin mit dem bisherigen Mindestumwandlungssatz berechnet, wenn nach Inkrafttreten dieser Änderung gemäss dem Reglement einer Vorsorgeeinrichtung eine Invalidenrente durch eine reglementarische Altersrente abgelöst wird.
Abs. 2: Der Rentenzuschlag ist eine Ausgleichsmassnahme zur Abfederung der Senkung des Mindestumwandlungssatzes von 6,8 auf 6 Prozent. Versicherte, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung bereits eine Rente beziehen, hatten bei der Umwandlung in eine Rente die Garantie des gesetzlichen Mindestumwandungssatzes von 6.8 Prozent auf ihrem BVG-Guthaben. Wie in Absatz 1 geklärt wird, gilt diese Garantie auch weiterhin. Deshalb haben Bezügerinnen und Bezüger bereits laufender Renten keinen Anspruch auf einen Rentenzuschlag.
b. Höhe des Rentenzuschlags zur Altersrente für die Übergangsgeneration
Abs. 1: Von der Senkung des Mindestumwandlungssatzes am stärksten betroffen sind Personen, die kurz vor der Pensionierung stehen. Für sie legt die Übergangsbestimmung die Höhe des Rentenzuschlags fest. Sie erhalten fixe Rentenzuschläge, die