Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/86: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 und zu einer Änderung des Asylgesetzes (Schengen-Weiterentwicklung) · 58 Seiten

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Einsatzkräfte im Ausland keine Exekutivbefugnisse ohne Zustimmung des Einsatzmitgliedstaats ausüben werden.

3.2.6 Nationale Kontaktstelle und nationales Koordinierungszentrum (Art. 13 und 21)

Jeder Schengen-Staat benennt ein nationales Koordinierungszentrum, das die Tätigkeiten koordiniert und Informationen zwischen allen Behörden mit Zuständigkeiten für die Kontrolle der Aussengrenzen auf nationaler Ebene sowie mit anderen Schengen-Staaten und der Agentur austauscht (Art. 21). Die zentrale Aufgabe der nationalen Kontaktstelle ist entsprechend die Sicherstellung der Kommunikation mit der Agentur im Bereich all ihrer Tätigkeiten (Art. 13). Die nationale Kontaktstelle muss für die zeitnahe Verbreitung sämtlicher Informationen der Agentur an alle betroffenen nationalen Behörden besorgt sein.

Die EZV betreibt heute sowohl die nationale Kontaktstelle als auch das nationale Koordinierungszentrum.

Im Bereich Rückkehr ist das SEM, wie bereits heute, zuständig für den Kontakt mit der Agentur. Das SEM informiert die EZV als nationale Kontaktstelle über seine Aktivitäten mit der Agentur. Um die Abläufe in der Praxis zu vereinfachen, soll der Informationsaustausch im Rückkehrbereich jedoch direkt zwischen dem SEM und der Agentur möglich sein.

3.2.7 Aussenstellen (Art. 60)

Um die Koordination der Massnahmen zu erleichtern, kann die Agentur nach den operativen Erfordernissen Aussenstellen auf dem Hoheitsgebiet eines Schengen-Staats oder eines Drittstaats errichten. Die Aussenstellen sollen die Tätigkeiten der Agentur, der Schengen-Staaten oder von Drittstaaten in den jeweiligen Einsatzbereichen operativ und logistisch unterstützen. Sie überwachen die Tätigkeiten der Teams und arbeiten mit den Einsatzmitgliedstaaten in operativen Fragen zusammen. Jede Aussenstelle wird von einem vom Exekutivdirektor ernannten Vertreter der Agentur geführt. Aussenstellen dürfen nur mit Zustimmung des betreffenden Einsatzstaats eingerichtet werden.

Eine Aussenstelle in der Schweiz ist aufgrund ihrer geografischen Lage und dem Fakt, dass sie nur über Luftaussengrenzen verfügt, sehr unwahrscheinlich. Die Schweiz müsste der Einrichtung der Aussenstellen vorgängig zustimmen.

3.2.8 Schulungen (Art. 62)

Die Schulung der ständigen Reserve soll in enger Zusammenarbeit zwischen der Agentur und den Schengen-Staaten insbesondere in Bezug auf die auf die bereits vorhandene Infrastruktur erfolgen (Art. 62). Die Schulungsprogramme sind zu harmonisieren. Die Agentur kann nach Zustimmung des Verwaltungsrats ein eigenes Ausbildungszentrum schaffen und auch mit den Partnereinrichtungen in den Schengen-Staaten zusammenarbeiten. Besonderes Augenmerk wird auf die Schulung der Grundrechte gelegt (siehe Ziff. 3.8).