Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/86: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 und zu einer Änderung des Asylgesetzes (Schengen-Weiterentwicklung) · 58 Seiten
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3.2.9 Erwerb oder Leasing technischer Ausrüstung (Art. 63)
Um die Engpässe bei der freiwilligen Bereitstellung von technischer und insbesondere kostenintensiver Ausrüstung aus den Schengen-Staaten auszugleichen, soll die Agentur über eigene Ausrüstung zur Entsendung bei gemeinsamen Aktionen, Soforteinsätzen zur Grenzsicherung oder bei jeder anderen operativen Tätigkeit verfügen. Zwar kann die Agentur seit 2011 rechtlich technische Ausrüstung erwerben oder leasen. Diese Möglichkeit war aber aufgrund mangelnder finanzieller Mittel erheblich eingeschränkt. Damit die Agentur dem mit der Schaffung der ständigen Reserve einhergehenden Anspruch gerecht werden und die dem operativen Bedarf entsprechenden Flugzeuge, Schiffe und Fahrzeuge beschaffen, warten und betreiben kann, hat die Kommission einen erheblichen Betrag im Mehrjahresfinanzrahmen 2021 - 2027 eingestellt.
Zur wirksamen Verwendung der vorgeschlagenen Finanzmittel soll der Prozess auf einer vom Verwaltungsrat möglichst rasch erstellten mehrjährigen Strategie beruhen.
3.2.10 Finanzielle Unterstützung für die Einrichtung der ständigen Reserve (Art. 61)
Ein System der finanziellen Unterstützung soll die langfristige Entwicklung der nötigen Personalressourcen zur Sicherung der Beiträge der Schengen-Staaten an die ständige Reserve gewährleisten (Art. 61). Mit der finanziellen Unterstützung können die Schengen-Staaten zusätzliches Personal im Hinblick auf die nötige Flexibilität für ihren verbindlichen Beitrag an die ständige Reserve einstellen und ausbilden. Der Mechanismus wird in Ziffer 6.1.4 genauer beschrieben.
3.2.11 Einsätze schweizerischen und ausländischen Personals im Grenzschutzbereich
Schweizerisches Personal im Ausland
Die EZV beteiligt sich bereits seit 2011 an kurzfristigen Entsendungen von Einsatzkräften an die Schengen-Aussengrenzen. Die Reserve für Soforteinsätze wurde mit der Übernahme der -Verordnung (EU) 2016/1624 eingerichtet. Bereits heute muss die Schweiz also verpflichtend Personal im Umfang von 16 Einsatzkräfte für den Soforteinsatzpool zur Verfügung stellen. Der Soforteinsatzpool musste aber bislang nie aktiviert werden.
Mit der neuen Verordnung werden die Beiträge der Schweiz obligatorisch, was bei kurzfristigen Einsätzen oder langfristigen Entsendungen bisher nicht der Fall war. Wie bereits erwähnt, hat die Schweiz bisher keine langfristigen Entsendungen vorgenommen.
Einsätze ausländischen Personals in der Schweiz
Fragen zu Einsätzen ausländischen Personals an den Schweizer Aussengrenzen stellen sich vor allem im Rahmen eines allenfalls von der Agentur beschlossenen Soforteinsatzes an den Schweizer Aussengrenzen. Dabei gilt, dass sich die Situation seit der Verordnung (EU) 2016/1624 nicht verändert hat. Artikel 42 der Verordnung, der Artikel 19 der Verordnung (EU) 2016/1624 übernimmt, erteilt weiterhin dem