Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/86: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 und zu einer Änderung des Asylgesetzes (Schengen-Weiterentwicklung) · 58 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 42Fedlex · Erläuternder Bericht

der Agentur unter Einbezug der EZV stattfinden. Zu diesem Zweck soll die VZAG angepasst werden (Art. 3c Abs. 3 VZAG).

Art. 71 Abs. 2

Wie bereits im geltenden Recht kann die Agentur die Schweiz im Rückkehrbereich in technischen oder operativen Belangen aktiv unterstützen (Art. 48). Mögliche Unterstützungsmassnahmen seitens der Agentur sind die Organisation und Koordination von Rückführungsaktionen (insbesondere EU-Sammelflüge) sowie die Unterstützung der freiwilligen Rückkehr in Zusammenarbeit mit den Schengen-Staaten. Neu umfasst diese Unterstützung weitere konkrete operationelle Tätigkeiten wie die Identifizierung von Drittstaatsangehörigen, die die Schweiz verlassen müssen oder die Beschaffung von Reisedokumenten. Zudem kann die Agentur neu die betroffenen Personen während ihrer freiwilligen Rückkehr sowie nach Ankunft im Herkunftsland unterstützen.

In Absatz 2 soll durch eine Kann-Formulierung zudem klar festgehalten werden, dass eine solche Unterstützung nur auf Gesuch der Schweiz hin erfolgt. Im Asylgesetz (AsylG)38 ist keine entsprechende Anpassung notwendig, da im Bereich der freiwilligen Rückkehr bereits gestützt auf Artikel 93 Absatz 3 AsylG eine Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen bei der Umsetzung der Rückkehrhilfe möglich ist.

Art. 71a Abs. 1

Siehe hierzu auch Ziffer 3.3.1 Einsätze schweizerischen Personals im Ausland im Rückkehrbereich.

Bisher hat die Schweiz lediglich Personal für kurzfristige Einsätze entsendet. Neu soll explizit auf Gesetzesstufe festgehalten werden, dass das SEM sowie die Kantone für internationale Rückführungseinsätze das notwendige Personal zur Verfügung stellen müssen. Darunter fällt die Entsendung des Personals für kurzfristige und langfristige Rückführungseinsätze ausserhalb der Schweiz. Die Einsatzeinzelheiten für das schweizerische Personal im Ausland sollen in der VVWAL konkretisiert werden (vgl. auch heutige Regelungen in den Artikeln 15bbis, 15c bis 15equater VVWAL). Aktuell vergütet der Bund den Kantonen für jede polizeiliche Begleitperson eine Pauschale von 300 Franken respektive für Equipenleiterinnen und -leiter von 400 Franken pro Tag. Da sich diese Regelung für kurzfristige Einsätze bewährt hat, sollen die entsprechenden Pauschalen neu auch für langfristige Einsätze vorgesehen werden. Die bisherige Regelung zur Abgeltung der Kantone für kurzfristige Einsätze in der VVWAL stützt sich auf Artikel 71a AIG. Neu soll aus Gründen der Rechtssicherheit in dieser Bestimmung eine explizite Regelung für die Ausrichtung einer Pauschale für kurz- und langfristige Einsätze auf Gesetzesstufe vorgesehen werden. Die Pauschale für kurzfristige und langfristige Einsätze soll im bisherigen Umfang wie heute bei den kurzfristigen Einsätzen ausgerichtet werden (300 resp. 400 Franken pro Tag des Einsatzes).

38 SR 142.31