Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/86: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 und zu einer Änderung des Asylgesetzes (Schengen-Weiterentwicklung) · 58 Seiten
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Daten an Staaten, die durch ein Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden sind, erfolgt die Datenbekanntgabe nur, soweit diese Daten für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe der Agentur notwendig sind (vgl. Art. 111a Abs. 2 E-AIG). Im Rückkehrbereich bedeutet dies namentlich die Organisation von Rückführungsmassnahmen oder die Identifizierung von ausreisepflichtigen Drittstaatsangehörigen durch die Agentur, sofern die Schweiz eine solche Unterstützung eingefordert hat. Eine solche konkrete Aufgabe der Agentur besteht in der Erstellung einer Risikoanalyse für den Grenz- und Rückkehrbereich (vgl. hierzu Art. 29). Eine weitere Aufgabe besteht in der Erstellung einer Schwachstellenbeurteilung durch die Agentur, welche es der Agentur ermöglicht, die Kapazität und Bereitschaft der Schengen-Staaten zur Bewältigung von Herausforderungen an der Aussengrenze zu beurteilen (Art. 32). Diese Beurteilung erfolgt in enger Zusammenarbeit mit den Schengen-Staaten, welche der Agentur die notwendigen Informationen übermitteln.
Diese Regelung soll unter Vorbehalt von Artikel 49 der EU-Verordnung Anwendung finden, d.h. personenbezogene Daten sollen nur geliefert werden, wenn Personen aus Rückkehrteams kein Zugriff auf SIS haben.
Die Bearbeitung dieser Daten durch die Agentur richtet sich nach den Artikeln 86- 88 der EU-Verordnung. Hier sind die einschlägigen Regelungen über den europäischen Datenschutz anwendbar (Verordnung [(EU]) 2018/1725).
6 Finanzielle und personelle Auswirkungen
6.1 Ausgangslage
Die Übernahme der Verordnung hat umfassende finanzielle und personelle Auswirkungen auf die Schweiz. Aufgrund der Erhöhung des Budgets für den Grenzschutz wächst auch der jährliche Beitrag der Schweiz an die Agentur um ein Mehrfaches (Ziff. 6.1.1.). Zudem wird die Schweiz als assoziierter Staat ebenfalls verpflichtet, Personen von Bund und Kantonen für Einsätze in den Bereichen Grenzschutz und Migration (insbesondere bei der Rückkehr) zur Verfügung zu stellen.
Schliesslich sollen die Mitgliedstaaten ebenfalls Beiträge an neue strategische Planungsinstrumente leisten (z.B. beim mehrjährigen strategischen Politikzyklus, vgl. Art. 8, vgl. Ziff. 6.4), was für den Bund zu personellem Aufwand führt.
Die konkreten Auswirkungen sind indes derzeit schwierig zu beziffern, da es noch diverse offene Fragen gibt. So ist unter Anderem noch nicht klar, wie die Aufteilung zwischen Rückkehr und Grenzschutz vorgesehen ist und wie die Profile der zu entsendenden Personen definiert werden. Ebenfalls noch offen ist, zu welchen Änderungen der finanziellen oder personellen Beiträge die Überprüfung der Umsetzung der Verordnung und der vorhandenen Kapazitäten führen könnte (vgl. Ziff. 6.1.2).
6.1.1 Finanzielle Beiträge der Schweiz
Gemäss Artikel 115 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/1896 wird die aus der aktuellen Verordnung (EU) 2016/1624 übernommene Regelung weitergeführt, wonach die assoziierten Staaten einen Beitrag nach den jeweiligen Zusatzvereinbarungen leisten, in denen der Finanzbeitrag festgelegt ist. Der Schweizer Beitrag