Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/86: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 und zu einer Änderung des Asylgesetzes (Schengen-Weiterentwicklung) · 58 Seiten

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Art. 109f Abs. 2 Bst. d

Im Rahmen der Änderung des AIG vom 14. Dezember 201839 (Verfahrensnormen und Informationssysteme) wurde unter anderem auch eine gesetzliche Grundlage für ein neues Informationssystem im Rückkehrbereich (eRetour) geschaffen. Die entsprechenden Regelungen finden sich in den Artikeln 109f-109j AIG. Der Bundesrat wird diese voraussichtlich auf Anfang 2020 in Kraft setzten.

Das neue Informationssystem eRetour soll Daten enthalten, die für die Arbeitsprozesse in Bezug auf die Rückkehrhilfe und -beratung sowie den Vollzug der Wegweisung, der Ausweisung im Sinne des AIG oder der Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abisdes StGB oder Artikel 49a oder 49abisdes Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 192740 (MStG) erforderlich sind. Diese bestehen einerseits aus den Massnahmen zur Identifikation und zur Beschaffung von Ersatzpapieren und andererseits aus den Massnahmen im Hinblick auf die konkrete Organisation der Ausreise.

Die neue Datenbank eRetour soll insbesondere den Informationsaustausch zwischen dem SEM und seinen Ansprechpartnern vereinfachen.

Da die Agentur die Schengen-Staaten auch im Rückkehrbereich unterstützen kann (vgl. oben Ziff. 3.3), soll eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden, um die hierfür notwendigen Informationen des SEM manuell über das neue Informationssystem eRetour an die Agentur weiterleiten zu können. Damit soll auch der administrative Aufwand seitens des SEM verringert werden. Bei den entsprechenden Informationen soll es sich um Statistiken (anonymisiertes Zahlenmaterial) sowie um Personendaten nach Artikel 105 Abs. 2 AIG handeln. Die Herausgabe von Personendaten richtet sich dabei nach Artikel 111a Absatz 2 E-AIG.

Da für einen entsprechenden Datenaustausch über eRetour technische Umsetzungsarbeiten erforderlich sind, die erst mittel- oder längerfristig umgesetzt werden können, erfolgt der Datenaustausch in einer ersten Phase ohne dieses Informationssystem jedoch ebenfalls manuell

Art. 111a Sachüberschrift und Abs. 2

Die Sachüberschrift muss angepasst werden, da diese Bestimmung neu auch die Datenbekanntgabe an die Agentur regelt.

Zu Abs. 2

Diese Änderung steht im Zusammenhang mit Artikel 49, gemäss welchem die Agentur eine Plattform für die Rückführungsverwaltung betreibt und der Agentur personenbezogene Daten (biometrische und biografische Daten) übermittelt werden sollen. Personenbezogene Daten sollen dabei künftig durch das SEM auch über das neue Informationssystem eRetour des SEM manuell an die Agentur übermittelt werden können (vgl. Art. 109f Abs. 2 Bst. d E-AIG). Der Zweck für die Übermittlung dieser Daten an die Agentur für den Rückkehrbereich und zu Grenzsicherungszwecken findet sich in Artikel 87 der EU-Verordnung. Analog zur Bekanntgabe von

39 BBl 2018 7879

40 SR 321.0