Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/86: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 und zu einer Änderung des Asylgesetzes (Schengen-Weiterentwicklung) · 58 Seiten

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6.1.3 Beiträge der Schweiz im Bereich Planung

Im AIG werden zwei Regelungen vorgeschlagen, welche die Zusammenarbeit zwischen dem Bund und der Agentur auf Gesetzesstufe festhalten (vgl. Art. 7 Abs. 1bisund 71 Abs. 2 E-AIG). Ein wichtiger Punkt bei dieser Zusammenarbeit sind die neuen Vorgaben zum mehrjährigen, strategischen Politikzyklus. Hierfür müssen die strategischen Arbeiten im Bereich der integrierten Grenzverwaltung intensiviert werden. Es stellen sich zudem im Rahmen der Integrierten Grenzverwaltung zunehmend auch grundsätzliche strategische und strukturelle Fragen, welche im Rahmen breit angelegter Projekte unter der Leitung des SEM und mit sämtlichen Interessengruppen auf strategisch-politischer Ebene zu bearbeiten sein werden. Weitere Ausführungen zu den neuen Aufgaben und den entsprechenden personellen Auswirkungen vgl. Ziffer 6.3.2 unten.

6.1.4 Beiträge an die Schweiz

Zur finanziellen Unterstützung der Mitgliedstaaten bestehen von Seiten der EU verschiedene Möglichkeiten, namentlich zur Rückvergütung von gewissen Einsatzkosten des Schweizer Personals (bereits bisher), von Flugkosten im Rückkehrbereich (bereits bisher) sowie von Lohnkosten für zusätzliches Personal (neu).

Nach den geltenden finanziellen Regelungen übernimmt die Agentur folgende Kosten für Schweizer Einsatzpersonal der Kategorie 3: Kosten für die Reise in den Einsatzstaat, Impfkosten, Kosten für besondere Versicherungen, Kosten für die Gesundheitsfürsorge einschliesslich psychologischer Betreuung sowie Taggelder einschliesslich der Unterbringungskosten. Die Bestimmung der konkreten Zahlungen der Taggelder wird vom Verwaltungsrat der Agentur beschlossen. Im Jahr 2018 betrugen diese Rückvergütungen für den zweimonatigen Einsatz einer Person im SEM 11'352 Euro.

Im Weiteren erhält der Bund seitens der Agentur bei der Beteiligung an den EU-Sammelflügen die Flugkosten rückvergütet. Im Jahr 2018 betrugen diese Rückvergütungen knapp 2 Mio. Franken für den Bund. Die Rückvergütungen an die EZV beliefen sich auf 381'000 Euro, wovon 24'100 Euro an die Kantonspolizei Zürich weitergeleitet wurden.

Es wird damit gerechnet, dass diese Rückvergütungen von gewissen Einsatzkosten des Schweizer Personals und von Flugkosten im Rückkehrbereich auch mit der neuen EU-Verordnung weitergeführt werden. Die Rückvergütung der Einsatzkosten (Tagegelder, Unterbringungskosten, Versicherungen, Impfkosten usw.) für die vier Kategorien werden derzeit in den Frontex-Verwaltungsratssitzungen diskutiert. Danach soll ein abgestimmter Vorschlag der EU Kommission vorgelegt werden.

Mit Artikel 61 wird ein neues System der finanziellen Unterstützung aufgebaut, welches die langfristige Entwicklung der nötigen Personalressourcen gewährleisten soll. Mit der finanziellen Unterstützung können die Schengen-Staaten zusätzliches Personal im Hinblick auf die nötige Flexibilität für ihren verbindlichen Beitrag an die ständige Reserve einstellen und ausbilden. Die Verordnung legt die wesentlichen