Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/86: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 und zu einer Änderung des Asylgesetzes (Schengen-Weiterentwicklung) · 58 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 49Fedlex · Erläuternder Bericht
Voraussetzungen für die finanzielle Unterstützung fest. Je nach Anzahl zusätzlicher Rekrutierungen dürften sich diese Beiträge auf maximal 1 Millionen Franken pro Jahr belaufen.45 Analog den jetzigen Unterstützungsleistungen durch die Agentur wird dieser Beitrag derjenigen Behörde gutgeschrieben, die das entsprechende Personal einstellt.
Des Weiteren hat die Europäische Kommission am 12. Juni 2018 einen Vorschlag für eine Verordnung zur Schaffung eines Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzmanagement und Visa im Rahmen des Fonds für integriertes Grenzmanagement (BMVI) vorgelegt. Bei diesem Fonds handelt es sich um das Nachfolgeinstrument des Fonds für die innere Sicherheit (ISF-Grenze), an dem sich die Schweiz seit dem 1. August 2018 beteiligt. Wie der ISF-Grenze ist auch der BMVI ein Solidaritätsfonds zur Unterstützung jener Schengen-Staaten, die aufgrund ihrer ausgedehnten See- oder Landgrenzen oder bedeutenden internationaler Flughäfen hohe Kosten für den Schutz der Schengen-Aussengrenzen tragen. Der BMVI soll dazu beitragen, legale Einreisen zu erleichtern, die Effizienz der Kontrollen und damit den Schutz der Aussengrenzen zu verbessern sowie eine wirksame Steuerung der Migrationsströme zu gewährleisten. Wie der ISF-Grenze bietet auch der BMVI den Schengen-Staaten die Möglichkeit, Transportmittel und Betriebsausrüstung mit Mitteln aus dem Fonds zu beschaffen, welche der Agentur zur Verfügung gestellt werden. Bei diesem Vorschlag handelt es sich ebenfalls um eine zukünftige Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands.
6.1.5 Offene Fragen
In einigen Bereichen besteht im Rahmen der konkreten Umsetzung der EU-Verordnung in der Praxis insbesondere auch Seitens der EU noch Klärungsbedarf.
- Hinsichtlich des personellen Beitrages der Schweiz an die Agentur stehen die konkreten Profile des benötigten Personals noch nicht fest. Namentlich steht zurzeit noch nicht fest, wie die personellen Beiträge auf EZV, SEM und Kantonen aufgeteilt werden. Die Frage, ob das erforderliche Personal aus dem bestehenden Personalkörper rekrutiert werden kann oder zusätzliches Personal benötigt wird, hängt direkt damit zusammen.
- Ebenso ist zurzeit offen, wie viele Einsätze aufgrund von Krisen notwendig sein werden und welche Profile dafür notwendig sind. Dies hängt insbesondere von den Entwicklungen im europäischen Grenz- und Migrationsbereich ab.
45 Um die Höhe der Unterstützung für die einzelnen Schengen-Staaten zu bestimmen, wird als Referenzbetrag das Jahresgehalt eines Vertragsbediensteten der Funktionsgruppe III Besoldungsgruppe 8 Dienstaltersstufe 1 gemäss Anstellungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der EU festgelegt (gemäss Verordnung EU Nr. 1239/2010). Dieser entspricht 2'457.08 Euro pro Monat respektive einem Jahresgehalt von 29'484.96 Euro. Um den unterschiedlichen Preisniveaus der einzelnen Staaten Rechnung zu tragen wird dieser Referenzbetrag mit einem sogenannten Korrekturkoeffizienten multipliziert. Als Basis dient Brüssel mit einem Index von 100 Prozentpunkten. Der Korrekturkoeffizient für die Schweiz beträgt aktuell 125,8 Prozentpunkte. Unter Berücksichtigung des Korrekturkoeffizienten steigt somit das Jahresgehalt von 29'484.96 Euro auf 37'092.08 Euro an.