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Vernehmlassung 2020/10: Änderung des Strafgesetzbuches und des Jugendstrafgesetzes (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug) · 12 Seiten
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Änderung des Strafgesetzbuches (Massnahmenpaket für mehr Sicherheit bei
gefährlichen Straftätern)
II
Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 20054
Art. 81 Abs. 1 Bst. b Ziff. 8
1Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
b. ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
8. die Vollzugsbehörde bei Entscheiden über den Vollzug von Strafen und Massnahmen und über die Aufhebung, Änderung und Verlängerung von Massnahmen.
2. Jugendstrafgesetz vom 20. Juni 20035
Art. 28 Abs. 3
3Ist der Freiheitsentzug nach Artikel 25 Absatz 2 verhängt worden, so entscheidet die Vollzugsbehörde nach Anhörung einer Kommission nach Artikel 91a StGB6.
3. Militärstrafgesetz vom 13. Juni 19277
Art. 34abis
Vorbehalt von Das Gericht behält im Urteil Bewährungshilfe und Bewährungshilfe und Weisungen gemäss den Bestimmungen des Weisungen nach Vollzug
einer Freiheitsstrafe Strafgesetzbuches8 nach der endgültigen Entlassung aus
dem Vollzug einer Freiheitsstrafe vor, wenn:
a. der Täter ein Verbrechen begangen hat, durch das er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte,
b. er wegen dieses Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren