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Vernehmlassung 2020/10: Änderung des Strafgesetzbuches und des Jugendstrafgesetzes (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug) · 12 Seiten

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Änderung des Strafgesetzbuches (Massnahmenpaket für mehr Sicherheit bei

gefährlichen Straftätern)

andere Bedingungen der Täter beachten muss und welche Elemente die Betreuung umfasst.

5Die Bewährungshilfe und die Weisungen werden nach Abschluss des Strafvollzugs wirksam.

6Das Gericht kann die Bewährungshilfe und die Weisungen auf Antrag der Vollzugsbehörde jeweils um höchstens fünf Jahre verlängern, um den Täter von einem Verbrechen nach Absatz 2 Buchstabe b abzuhalten.

Art. 90 Abs. 1, 1bisund 4bis

1Eine Person, die sich im Vollzug einer Massnahme nach den Artikeln 59–61, 64 Absatz 1 und 64 Absatz 1bis befindet, darf nur dann ununterbrochen von den andern Eingewiesenen getrennt untergebracht werden, wenn dies unerlässlich ist:

a. zu ihrem Schutz oder zum Schutz Dritter;

b. als Disziplinarsanktion.

1bisEine Person, die sich im Vollzug einer Massnahme nach den Artikeln 59–61 befindet, darf überdies ununterbrochen von den andern Eingewiesenen getrennt untergebracht werden, wenn dies als vorübergehende therapeutische Massnahme unerlässlich ist.

4bisWährend des Vollzugs der Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 4 in einer geschlossenen Einrichtung sind unbegleitete Urlaube ausgeschlossen.