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Vernehmlassung 2020/10: Änderung des Strafgesetzbuches und des Jugendstrafgesetzes (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug) · 12 Seiten
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Änderung des Strafgesetzbuches (Massnahmenpaket für mehr Sicherheit bei
gefährlichen Straftätern)
Art. 63a Abs. 1 und 2 Einleitungssatz
1Die Vollzugsbehörde prüft mindestens einmal jährlich, ob die ambulante Behandlung fortzusetzen oder ob dem Gericht Antrag auf Aufhebung der Massnahme zu stellen ist. Sie holt vorher einen Bericht des Therapeuten ein. Der Täter ist anzuhören.
2Die ambulante Behandlung wird vom Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde aufgehoben, wenn: …
Art. 64 Abs. 5
5Erwägt die Vollzugsbehörde, dem Täter Vollzugsöffnungen im Sinne von Artikel 75a Absatz 2 zu gewähren, so holt sie eine Stellungnahme der Kommission nach Artikel 91a ein.
Art. 64a Randtitel
Entlassung
Art. 64b Abs. 2 Einleitungssatz und Bst. c., Abs. 3
2Sie trifft die Entscheide nach Absatz 1 gestützt auf:
c. die Anhörung der Kommission nach Artikel 91a;
3Hat die Vollzugsbehörde die bedingte Entlassung aus der Verwahrung (Art. 64a Abs. 1) dreimal in Folge abgelehnt, so prüft sie diese frühestens nach drei Jahren wieder von Amtes wegen.
Einfügen vor dem Gliederungstitel des Zweiten Abschnitts
Art. 65a
6. Rechtsmittellegitimation Gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des der VollzugsbehördeGerichts nach der Strafprozessordnung3 über die
Aufhebung, Änderung oder Verlängerung von therapeutischen Massnahmen nach den Artikeln 59-61 kann die Vollzugsbehörde ein Rechtsmittel ergreifen.