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Vernehmlassung 2020/10: Änderung des Strafgesetzbuches und des Jugendstrafgesetzes (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug) · 12 Seiten

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Änderung des Strafgesetzbuches (Massnahmenpaket für mehr Sicherheit bei

gefährlichen Straftätern)

Weisungen1 Das Gericht oder die Vollzugsbehörde erteilt dem Täter

Weisungen, die auf seine Persönlichkeit und die begangene Straftat abgestimmt sind. Mit den Weisungen soll der Täter sozial integriert und damit ein Rückfall verhindert werden.

2Die Weisungen betreffen insbesondere:

a. den Aufenthalt an einem den Bedürfnissen des Täters entsprechenden Ort;

b. die Beschäftigung;

c. die ärztliche und psychologische Betreuung;

d. die Auflage, sich medizinischen Untersuchungen zu unterziehen;

e. das Verbot, Gegenstände in Verbindung mit der Straftat herzustellen, zu benutzen, darüber zu verfügen oder anderweitig zu besitzen;

f. den Schadenersatz;

g. die Aus- und Weiterbildung;

h. die Pflicht, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden;

i. das Führen eines Motorfahrzeugs im Sinne von Artikel 67e.

3Das Gericht oder die Vollzugsbehörde stützt sich beim Entscheid über die Erteilung von Weisungen nach Absatz 2 Buchstabe a oder c auf eine sachverständige Begutachtung im Sinne von Artikel 56 Absatz 3.

4Das Gericht oder die Vollzugsbehörde kann zur Überwachung von Weisungen nach Absatz 2 Buchstaben a und b und zur Feststellung des Standortes des Täters den Einsatz technischer Geräte anordnen, die mit dem Täter fest verbunden sind.

Art. 95 Randtitel und Abs. 2

Gemeinsame Bestimmungen2 Im Urteil oder Entscheid wird festgelegt, welche für die Probezeit Pflichten, Verbote oder andere Bedingungen der Täter

beachten muss und welche Elemente die Betreuung umfasst.

Art. 95a

Gemeinsame Bestimmungen1 Die für die Bewährungshilfe und die Kontrolle der