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Vernehmlassung 2020/10: Änderung des Strafgesetzbuches und des Jugendstrafgesetzes (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug) · 12 Seiten
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Änderung des Strafgesetzbuches (Massnahmenpaket für mehr Sicherheit bei
gefährlichen Straftätern)
Art. 91a
Fachkommission zur1 Die Fachkommission zur Beurteilung der Beurteilung der Gefährlichkeit setzt sich mindestens aus Vertretern der Gefährlichkeit
Strafverfolgungsbehörden, der Vollzugsbehörden und der Psychiatrie oder der Psychologie zusammen.
2Sie beurteilt die Gefährlichkeit des Täters und gibt eine begründete Stellungnahme ab im Hinblick auf:
a. die Einweisung in eine offene Einrichtung;
b. die Bewilligung von Vollzugsöffnungen;
c. die Aufhebung einer Massnahme;
d. die Aufhebung von Bewährungshilfe und Weisungen nach Artikel 95a Absatz 5.
3Falls die Kommission die Einweisung in eine offene Einrichtung oder die Gewährung von Vollzugsöffnungen befürwortet, gibt sie eine Empfehlung zu den Vollzugsmodalitäten ab.
4Die Mitglieder der Kommission verfügen über die Fachkenntnisse, die für die Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlich sind.
5Sie treten in den Ausstand, wenn sie den Täter behandelt, betreut oder einen ihn betreffenden Entscheid gefällt haben oder in einer anderen Funktion mit ihm befasst waren.
Art. 91b
GefährlichkeitGefährlichkeit ist anzunehmen, wenn die Gefahr besteht,
dass der Täter eine neue Straftat begeht, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person schwer beeinträchtigt.
Art. 93
BewährungshilfeMit der Bewährungshilfe soll der Täter sozial integriert
und damit ein Rückfall verhindert werden. Die für die Bewährungshilfe zuständige Behörde leistet und vermittelt die hierfür angemessene Betreuung und Fachhilfe.
Art. 94