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Vernehmlassung 2020/10: Änderung des Strafgesetzbuches und des Jugendstrafgesetzes (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug) · 12 Seiten
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Änderung des Strafgesetzbuches (Massnahmenpaket für mehr Sicherheit bei
gefährlichen Straftätern)
wenn:
a. der Täter ein Verbrechen begangen hat, durch das er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte;
b. zu erwarten ist, dass der Täter erneut ein solches Verbrechen begeht; und
c. keine Anordnung nach Artikel 62c Absatz 2, 3, 4 oder 6 erfolgt.
2Erfüllt der Täter nach dem Vollzug der Reststrafe nach Artikel 62c Absatz 2 die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a und b, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde Bewährungshilfe gemäss Artikel 93 anordnen und Weisungen gemäss Artikel 94 erteilen.
3Das Gericht hört den Täter an.
4Das Gericht legt für die Bewährungshilfe und die Weisungen eine Dauer zwischen einem Jahr und fünf Jahren fest. Es legt fest, welche Pflichten, Verbote oder andere Bedingungen der Täter beachten muss und welche Elemente die Betreuung umfasst.
5Die Bewährungshilfe und die Weisungen werden am Tag wirksam, an dem das Urteil rechtskräftig wird.
6Das Gericht kann die Bewährungshilfe und die Weisungen auf Antrag der Vollzugsbehörde jeweils um höchstens fünf Jahre verlängern, wenn die Verlängerung notwendig ist, um den Täter von einem Verbrechen nach Absatz 1 Buchstabe a abzuhalten.