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Vernehmlassung 2020/10: Änderung des Strafgesetzbuches und des Jugendstrafgesetzes (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug) · 12 Seiten

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Änderung des Strafgesetzbuches (Massnahmenpaket für mehr Sicherheit bei

gefährlichen Straftätern)

Art. 75a Abs. 1 und 3

1Hat der Täter eine Straftat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 begangen, so holt die Vollzugsbehörde eine Stellungnahme der Kommission nach Artikel 91a ein, wenn sie Zweifel bezüglich der Gefährlichkeit des Täters im Sinne von Artikel 91b hat und wenn sie erwägt:

a. die Einweisung in eine offene Einrichtung; oder

b. die Gewährung von Vollzugsöffnungen.

3Aufgehoben

Art. 84 Abs. 6bisund 6ter

6bisVerwahrten Straftätern werden während des der Verwahrung vorausgehenden Strafvollzugs keine unbegleiteten Urlaube gewährt.

6terLebenslänglich verwahrten Straftätern werden während des der Verwahrung vorausgehenden Strafvollzugs keine Urlaube oder andere Vollzugsöffnungen gewährt.

Art. 89a

e. Bewährungshilfe und1 Die Vollzugsbehörde beantragt beim Gericht die nach Weisungen nach dem Artikel 41a vorbehaltene Anordnung von Vollzug

Bewährungshilfe und Erteilung von Weisungen, bevor der Verurteilte endgültig entlassen wird.

2Das Gericht kann nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe Bewährungshilfe gemäss Artikel 93 anordnen und Weisungen gemäss Artikel 94 erteilen, wenn:

a. im Urteil ein Vorbehalt nach Artikel 41a enthalten ist; und

b. zu erwarten ist, dass der Täter erneut ein Verbrechen begeht, durch das er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person beeinträchtigen würde.

3Das Gericht hört den Täter an.

4Das Gericht legt für die Bewährungshilfe und die Weisungen eine Dauer zwischen einem Jahr und fünf Jahren fest. Es legt fest, welche Pflichten, Verbote oder