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Vernehmlassung 2020/10: Änderung des Strafgesetzbuches und des Jugendstrafgesetzes (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug) · 12 Seiten
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Änderung des Strafgesetzbuches (Massnahmenpaket für mehr Sicherheit bei
gefährlichen Straftätern)
Art. 62c Randtitel, Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 5
Aufhebung und Änderung1 Das Gericht hebt die Massnahme auf Antrag der der Massnahme Vollzugsbehörde auf, wenn:
5Hält das Gericht bei Aufhebung der strafrechtlichen Massnahme eine Massnahme des Erwachsenenschutzes für angezeigt, so teilt es dies der Erwachsenenschutzbehörde mit.
Art. 62d
Prüfung der Entlassung und1 Die Vollzugsbehörde prüft auf Gesuch hin oder von der Aufhebung Amtes wegen, ob und wann der Täter aus dem Vollzug
der Massnahme bedingt zu entlassen ist oder ob dem Gericht Antrag auf Aufhebung der Massnahme zu stellen ist. Sie beschliesst darüber mindestens einmal jährlich. Vorher holt sie einen Bericht der Leitung der Vollzugseinrichtung ein. Der Täter ist anzuhören.
2Hat der Täter eine Tat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 begangen, so beschliesst die Vollzugsbehörde gestützt auf das sachverständige Gutachten im Sinne von Artikel 56 Absatz 4.
Art. 62e
Besondere Hat der Täter eine Tat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 Sicherheitsmassnahmen begangen, so holt die Vollzugsbehörde eine
Stellungnahme der Kommission nach Artikel 91a ein:
a. wenn sie die Einweisung in eine offene Einrichtung in Erwägung zieht;
b. wenn sie die Gewährung von Vollzugsöffnungen im Sinne von Artikel 75a Absatz 2 in Erwägung zieht;
c. bevor sie dem Gericht die Aufhebung einer Massnahme nach Artikel 62c beantragt und sie Zweifel bezüglich der Gefährlichkeit des Täters im Sinne von Artikel 91b hat.
Art. 62f
Bewährungshilfe und 1 Wird eine Massnahme nach den Artikeln 59–61 Weisungen nach dem aufgehoben, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzug
Vollzugsbehörde Bewährungshilfe gemäss Artikel 93 anordnen und Weisungen gemäss Artikel 94 erteilen,