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Vernehmlassung 2020/10: Änderung des Strafgesetzbuches und des Jugendstrafgesetzes (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug) · 12 Seiten
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Änderung des Strafgesetzbuches (Massnahmenpaket für mehr Sicherheit bei
gefährlichen Straftätern)
b. er wegen dieses Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist;
c. keine Verwahrung angeordnet worden ist; und
d. die Tatumstände und die Persönlichkeit des Täters zum Zeitpunkt des Urteils erwarten lassen, dass der Täter erneut eine solche Straftat begeht.
Art. 57a
Berechnung der Dauer von1 Die Dauer einer freiheitsentziehenden therapeutischen freiheitsentziehenden Massnahme ist ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der therapeutischen
Massnahmen Anordnung zu berechnen.
2Befindet sich der Täter bei Eintritt der Rechtskraft der Anordnung in Freiheit, so ist die Dauer der Massnahme ab dem Zeitpunkt des Freiheitsentzugs zu berechnen.
3Die verlängerte Massnahme beginnt mit Ablauf der Massnahmendauer gemäss der vorangehenden Anordnung.
Art. 62 Abs. 4 Bst. b und Abs. 5
4Erscheint bei Ablauf der Probezeit eine Fortführung der ambulanten Behandlung, der Bewährungshilfe oder der Weisungen notwendig, um der Gefahr weiterer mit dem Zustand des bedingt Entlassenen in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Probezeit wie folgt verlängern:
b. bei der bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach den Artikeln 60 und 61 jeweils um ein bis drei Jahre.
5Aufgehoben