Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/10: Änderung des Strafgesetzbuches und des Jugendstrafgesetzes (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug) · 86 Seiten

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Artikel 75a Absätze 1 und 3 VE-StGB

Artikel 75a Absatz 1 VE-StGB entspricht tendenziell dem geltenden Artikel 75a Absatz 1 StGB. Die Bestimmung soll jedoch verschiedene Anpassungen erfahren.

Erstens soll die Formulierung «nicht eindeutig beantworten kann» (Art. 75a Abs. 1 Bst. b StGB) durch den offeneren Begriff «Zweifel» ersetzt werden. Damit wird die Kompetenz der Vollzugsbehörde präzisiert, bestimmte Fälle der Fachkommission zu unterbreiten.

Zweitens soll der Begriff «Gemeingefährlichkeit» durch den Begriff «Gefährlichkeit» ersetzt werden, der generell auf die Gefährlichkeit und nicht mehr auf eine Gefahr für die Allgemeinheit Bezug nimmt.88

Schliesslich soll die Fachkommission wie bei Artikel 62e VE-StGB nur solche Fälle beurteilen, bei denen die Vollzugsbehörde die Einweisung in eine offene Einrichtung zu Beginn des Vollzugs89 erwägt oder die Gewährung von Vollzugsöffnungen in Betracht zieht.

Artikel 75a Absatz 3 StGB wird aufgehoben, an seine Stelle tritt der neue Artikel 91b VE-StGB. Der Klarheit halber wird für die Definition der Gefährlichkeit, wie sie in den Artikeln 75a Absatz 1 und 95a Absatz 5 VE-StGB vorausgesetzt wird, eine eigene Bestimmung vorgesehen. Diese soll im Anschluss an die Bestimmung über die Fachkommission stehen.

Artikel 90 Absätze 1 und 1bis VE-StGB

Artikel 90 Absatz 1 StGB regelt die Voraussetzungen, unter denen eine Person, die sich im Vollzug einer Massnahme nach den Artikeln 59–61 StGB befindet, ununterbrochen von den anderen Eingewiesenen getrennt untergebracht werden kann. Diese Regelung soll auf verwahrte und lebenslänglich verwahrte Personen ausgedehnt werden, denn auch bei ihnen kann es vorkommen, dass sie aus Sicherheits- oder disziplinarischen Gründen dauernd von den anderen Eingewiesenen getrennt werden müssen. Damit entspricht dies dem Vollzugsregime für Personen im Vollzug einer Freiheitsstrafe (Art. 78 Bst. b und c StGB).

Der geltende Buchstabe a von Artikel 90 Absatz 1 StGB ist auf verwahrte und lebenslänglich verwahrte Personen nicht anwendbar, denn sie unterstehen keinen therapeutischen Massnahmen. Deshalb muss für Personen, die sich im Vollzug einer stationären therapeutischen Massnahme befinden, ein neuer Absatz 1biseingeführt werden, der den Wortlaut von Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe a StGB übernimmt.

Die Artikel 62e, 64 Absatz 5 und 64b Absatz 2 VE-StGB zählen die Fälle auf, in denen die Vollzugsbehörde die Fachkommission beizieht. Der Verweis auf Artikel 75a StGB wird somit überflüssig, und der geltende Artikel 90 Absatz 4bis StGB ist aufzuheben.90

88 Vgl. auch unten die Erläuterungen zu Art. 91b VE-StGB.

89 Eine Einweisung im weiteren Verlauf des Vollzugs stellt eine Vollzugsöffnung dar, die in Bst. b geregelt ist.

90 Vgl. jedoch den neuen Art. 90 Abs. 4bis VE-StGB.