Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/10: Änderung des Strafgesetzbuches und des Jugendstrafgesetzes (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug) · 86 Seiten

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Art. 41a VE-StGB nicht angebracht werden konnte (z.B. weil der Täter zu einer Freiheitsstrafe von weniger als zwei Jahren verurteilt worden ist). Die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den Behörden wird gleich geregelt wie in Absatz 1.

Absatz 3 bestimmt, dass das Gericht den Täter anhört, bevor es entscheidet. Bewährungshilfe und Weisungen beschränken einerseits die Freiheit des Täters (z.B. durch Verbote, Kontrollen oder Meldepflichten), können andererseits aber auch in seinem unmittelbaren Interesse sein (z.B. Ausbildungen, Unterstützungsangebote). Sollen diese Massnahmen ihr Ziel erreichen, ist die Kooperation des Täters notwendig. Es ist deshalb wichtig, dass er seine Sicht der Dinge darlegen kann.

Absatz 4 regelt die Dauer der Bewährungshilfe und der Weisungen. Sie beträgt zwischen einem Jahr und fünf Jahren. Damit bleibt dem Gericht ein Ermessensspielraum, der es erlaubt, den konkreten Besonderheiten Rechnung zu tragen. Das Gericht soll die Dauer der Begleitmassnahmen aufgrund verschiedener Kriterien festlegen, wie z.B. die Schwere der begangenen Straftat, die betroffenen Rechtsgüter, die vollzogenen Sanktionen, das Verhalten des Täters während des Vollzugs, seine Vorstrafen, seine persönlichen Merkmale, die Lebensumstände, die ihn nach der Freilassung erwarten usw. Die festgelegte Dauer gibt allerdings keinen festen zeitlichen Rahmen vor: Bewährungshilfe und Weisungen sollen jederzeit aufgehoben (Art. 95a Abs. 3 Bst. b und c und Abs. 4 VE-StGB), aber auch so lange wie erforderlich verlängert werden können (Art. 62f Abs. 6 VE-StGB).

Der zweite Satz von Absatz 4 entspricht der vorgeschlagenen Formulierung in Artikel 95 Absatz 2 VE-StGB. Das Gericht soll den Inhalt der Bewährungshilfe und der Weisungen präzisieren und begründen. Um den individuellen Besonderheiten Rechnung tragen zu können, ist die in Artikel 94 VE-StGB vorgesehene Liste möglicher Weisungen nicht abschliessend. Es ist deshalb besonders wichtig, dass das Gericht diesen Inhalt im konkreten Fall genau bestimmt, d. h. die Pflichten, Einschränkungen, Verbote und anderen vom Täter zu beachtenden Bedingungen. Aber auch die Elemente der Betreuung festlegt, die ihm zugutekommen soll (Ausbildung, Therapie etc.), soll das Gericht für den Einzelfall konkretisieren.106 Das Gericht sollte bei Bewährungshelferinnen und -helfern sowie anderen Fachpersonen aus dem Strafvollzug Auskünfte einholen, bevor es über den Inhalt der Weisungen und die Möglichkeit ihrer Umsetzung entscheidet.

Die Bewährungshilfe und die Weisungen sollten nahtlos in dem Zeitpunkt einsetzen, in dem die Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme und die Anordnung der Begleitmassnahmen rechtskräftig wird (Abs. 5). Ein Rechtsmittel, das gegen die Anordnung dieser beiden Massnahmen eingelegt wird, hat gemäss Artikel 387 StPO keine aufschiebende Wirkung.

Absatz 6 sieht vor, die Bewährungshilfe und die Weisungen jeweils um bis zu fünf Jahre zu verlängern. Dies entspricht Artikel 62 Absatz 2 und 4 Buchstabe a StGB, der die Dauer der Probezeit bei bedingter Aufhebung der Behandlung von psychischen Störungen (Art. 59 StGB) regelt. Die unbeschränkte Verlängerungsmöglichkeit gemäss VE-StGB scheint ebenfalls gerechtfertigt, weil es um Personen geht, bei denen der Vollzug der Massnahme zu Ende geht, die aber immer noch als gefährlich anzusehen sind. Das Gericht soll die Verlängerung nur

106 Vgl. die Erläuterungen unten zu Art. 94 VE-StGB.