Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/10: Änderung des Strafgesetzbuches und des Jugendstrafgesetzes (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug) · 86 Seiten
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3.1.5.6 Fazit
Es besteht eine Sicherheitslücke in Bezug auf jugendliche Straftäter, die bei ihrer Entlassung aus dem jugendstrafrechtlichen Straf- und Massnahmenvollzug als gefährlich eingestuft werden.
Auf eine Gesetzesänderung kann nicht verzichtet werden.
Die Ausdehnung des Anwendungsbereichs der fürsorgerischen Unterbringung nach Artikel 426 ZGB auf Personen, die ausschliesslich für Dritte gefährlich sind, würde diese Massnahme zweckentfremden und im Ergebnis weit über die Anliegen der Motion hinausgehen.
Eine freiheitsentziehende polizeirechtliche Sicherheitsmassnahme stellt in der Regel nur eine relativ kurzfristige Intervention dar. Sie würde auch Personen erfassen, die allein aufgrund ihres Verhaltens als gefährlich eingestuft werden, ohne dass sie eine konkrete Straftat begangen haben, und damit weit über die Anliegen der Motion hinausgehen. Für eine solche Massnahme auf Bundesebene fehlt die Verfassungsgrundlage.
Mit einer jugendstrafrechtlichen Sicherheitsmassnahme würde das Sicherheitsproblem nur hinausgeschoben, da auch eine solche Massnahme einmal beendet und wenn nötig durch eine neue Sicherheitsmassnahme abgelöst werden müsste. In der Literatur und in der Praxis wird zudem eine Verwahrung für Jugendliche mehrheitlich abgelehnt.
Es spricht vieles dafür, bei jugendlichen Straftätern, die im Zeitpunkt ihrer Entlassung aus dem Straf- und Massnahmenvollzug volljährig sind und als gefährlich eingestuft werden, eine stationäre Massnahme des Erwachsenenstrafrechts anzuordnen.
3.1.6 Zusätzliche Änderungen
In Artikel 19 Absatz 4 JStG ist vorgesehen, dass ein Tätigkeitsverbot und ein Kontakt- und Rayonverbot nach Artikel 16a JStG in Form der analogen Verbote nach StGB weitergeführt werden können. In der Literatur wird festgestellt, dass diese Regelung Fragen aufwirft. So seien insbesondere die in Artikel 67 Abs. 1, 3 und 4 StGB vorausgesetzten Strafmasse nicht mit den gemäss JStG vorgesehenen Strafen vergleichbar.156 Im Vorentwurf werden daher Änderungen vorgeschlagen, um Unklarheiten in Bezug auf die Anordnung, die Dauer und den Vollzug eines Tätigkeitsverbots nach StGB zu beseitigen.
Bei dieser Gelegenheit soll Artikel 14 Absatz 2 JStG angepasst werden, damit eine ambulante Behandlung auch mit einem Tätigkeitsverbot und einem Kontakt- und Rayonverbot verbunden werden kann.
In den Artikeln 4, 12 Absatz 3, Artikel 13 Absatz 4, Artikel 15 Absatz 4, Artikel 19 Absatz 3 (Art. 19a Abs. 1 VE-JStG) und Artikel 45 Absatz 2 JStG wurden gewisse redaktionelle Anpassungen gemäss der Terminologie des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht)157 vorgenommen.
156 HUG/ SCHLÄFLI/ VALÄR (Fn. 119), Art. 19 JStG N 18d f.
157 AS 2011 725