Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/10: Änderung des Strafgesetzbuches und des Jugendstrafgesetzes (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug) · 86 Seiten
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3.1.7 Nicht vorgenommene Änderungen
In der Vorlage zur Änderung des StGB (Vorlage 1) werden Neuerungen für Täter vorgesehen, die am Ende einer Strafe oder bei Aufhebung einer therapeutischen Massnahme als gefährlich eingestuft werden, ohne dass eine andere Massnahme des StGB angeordnet werden kann. In diesen Fällen sollen für die Zeit nach der Freiheitsstrafe oder der therapeutischen Massnahme Bewährungshilfe angeordnet und Weisungen erteilt werden können. Es geht dabei insbesondere um Täter, die zwar als gefährlich eingestuft werden, jedoch die Voraussetzungen für eine Verwahrung, resp. eine nachträgliche Verwahrung nicht erfüllen.
Diese Neuerungen könnten auch im JStG sinnvoll sein. Sie beziehen sich allerdings nicht auf die kleine Gruppe der sehr gefährlichen Straftäter, für welche die Motion Caroni Änderungen des JStG verlangt. Sie würden zudem eine grundlegende Überarbeitung des Massnahmenrechts des JStG (insbesondere der Bestimmungen über die Änderung und die Beendigung der Massnahmen) nach sich ziehen, welche den Rahmen der Motion Caroni sprengen würde. Dies gilt im Übrigen auch für weitere Anpassungen des JStG, die in der Literatur geltend gemacht werden und die zu einer grundlegenden Überprüfung von Teilen des JStG führen würden.158
Die Vorlage zur Änderung des JStG beschränkt sich daher auf Neuerungen für die kleine Gruppe von sehr gefährlichen Straftätern, die von der Motion Caroni erfasst wird.
3.2 Die vorgeschlagenen Neuregelungen im Überblick
3.2.1 Zusammenfassung
Es wird eine Regelung vorgeschlagen, die es erlaubt, im Anschluss an die jugendstrafrechtliche Sanktion eine Massnahme des StGB anzuordnen.
Es ist selten, dass ein jugendlicher Straftäter durch alle Netze des Jugendstrafrechts fällt und als «gefährlicher Straftäter» aus einer Sanktion des JStG entlassen werden muss. Das geltende Jugendstrafrecht soll daher nicht grundsätzlich geändert, sondern es sollen lediglich Sicherheitslücken geschlossen werden. Die geplante Regelung soll eng gefasst werden, damit sie die Grundsätze des Jugendstrafrechts möglichst nicht gefährdet.
Die geplante Regelung lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Hat ein Jugendlicher eine sehr schwere Straftat begangen, so soll im jugendstrafrechtlichen Grundurteil eine Massnahme nach den Artikel 59-61 und 64 Absatz 1 StGB vorbehalten werden können, wenn zu diesem Zeitpunkt von einer Rückfallgefahr auszugehen ist. Die vorbehaltene Massnahme soll vom Erwachsenengericht auf Antrag der Vollzugsbehörde angeordnet werden, wenn die betroffene Person volljährig geworden ist und am Ende ihrer jugendstrafrechtlichen Strafe oder Massnahme die ernsthafte Gefahr besteht, dass sie wieder eine sehr schwere Tat begehen wird.
Die Anordnung einer Massnahme des StGB knüpft an die jugendstrafrechtliche Massnahme oder Strafe an und basiert auf demselben Grundurteil. Sie stellt eine
158 Vgl. HUG/ SCHLÄFLI/ VALÄR (Fn. 119), Vor Art. 1 JStG N 40 f.