Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/10: Änderung des Strafgesetzbuches und des Jugendstrafgesetzes (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug) · 86 Seiten

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Änderung der Sanktion dar, wie sie im Erwachsenenstrafrecht (Art. 62c Abs. 4 und 6 sowie Art. 65 Abs. 1 StGB) und im Jugendstrafrecht (Art. 19 Abs. 4 JStG) ohne Vorbehalt im Grundurteil bereits möglich ist.

3.2.2 Anlasstaten

Die Anordnung einer Massnahme des StGB soll nur bei Personen möglich sein, die als Minderjährige sehr schwere Taten begangen haben.

Als Massstab könnte der Deliktskatalog für die Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1 StGB dienen. Er umfasst alle Verbrechen, die mit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren oder mehr bedroht sind, und sich gegen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person richten. Dieser Katalog ist u.E. zu weit, er würde jedes Jahr weit mehr als 100 jugendliche Täter erfassen.

Nach Meinung verschiedener Teilnehmer der Gesprächsrunde zur Umsetzung der Motion Caroni159 müsste der Straftatenkatalog sehr viel enger gefasst werden; so würden sie nur den Mord (Art. 112 StGB) als Anlasstat für eine nachträgliche (resp. vorbehaltene) Verwahrung gelten lassen. Dieser Ansatz ist u.E. zu eng.

Neben dem Mord sollten weitere schwerste Gewaltdelikte gegen Menschen zu einer vorbehaltenen Massnahme führen können. In Frage kommen Taten wie die vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB), qualifizierter Raub (Art. 140 Ziff. 4 StGB), qualifizierte Geiselnahme (Art. 185 Ziff. 2 StGB), qualifizierte sexuelle Nötigung (Art. 189 Abs. 3 StGB), qualifizierte Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 3 StGB) und qualifizierte Brandstiftung (Art. 221 Abs. 2 StGB). Dies entspricht im Wesentlichen den Anlasstaten, die von der Generalklausel nach Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a JStG erfasst werden.

Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a JStG erfasst zudem die Delikte Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und verschiedene Kriegsverbrechen. Diese Delikte stehen bei der Umsetzung der Motion Caroni nicht im Vordergrund. Weil sie jedoch schwerste Gewalttaten gegen Menschen darstellen, die mit einer Mindeststrafe von drei Jahren oder mehr Freiheitsstrafe bestraft werden, sollen sie ebenfalls als Anlasstat für eine vorbehaltene Massnahme mit einbezogen werden.

Auch die Straftaten nach Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe b JStG rechtfertigen zwar einen Freiheitsentzug bis zu 4 Jahren. Die Mindesttrafen in diesen Strafbestimmungen sind allerdings tiefer als drei Jahre (6 Monate, 1 Jahr, 2 Jahre), womit z.T. auch leichtere Straftaten erfasst werden. Die Qualifikation in Buchstabe b, wonach der Jugendliche besonders skrupellos gehandelt haben muss, hat zudem nicht zur Folge, dass in jedem Fall eine schwerste Gewalttat gegen Menschen vorliegt, wie das für den Vorbehalt einer Massnahme des StGB vorausgesetzt werden soll. Die Straftaten nach Absatz 2 Buchstabe b sollen daher einen Vorbehalt nur dann rechtfertigen, wenn der Jugendliche zusätzlich zum besonders skrupellosen Handeln eine schwerste Gewalttat gegen Menschen begeht.

159 Siehe oben, Ziff. 3.1.4.