Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/10: Änderung des Strafgesetzbuches und des Jugendstrafgesetzes (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug) · 86 Seiten

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3.2.3 Negative Prognose (im Urteilszeitpunkt / bei der Anordnung)

Damit eine Massnahme des StGB angeordnet werden kann, muss ernsthaft zu erwarten sein, dass die betroffene Person in Zukunft weitere gleichartige schwere Straftaten begehen wird.

Es stellt sich die Frage, wie hoch die Rückfallgefahr oder Rückfallwahrscheinlichkeit sein muss, damit die Anordnung einer Massnahme nach Erwachsenenstrafrecht gerechtfertigt ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine bestimmte Rückfallwahrscheinlichkeit für einen bestimmten Zeithorizont gilt. Im geltenden Recht werden folgende Rückfallgefahren vorausgesetzt:

- Für die geschlossene Unterbringung nach Artikel 15 Absatz 2 JStG wird eine

«schwer wiegende Gefährdung» von Dritten vorausgesetzt.

- Für eine therapeutische Massnahme nach den Artikeln 59 - 61 StGB genügt

«die Gefahr weiterer Taten» (die mit seiner psychischen Störung, Drogenabhängigkeit oder gestörten Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang stehen).

- Die normale Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1 StGB setzt voraus, dass

«ernsthaft zu erwarten ist», dass jemand weitere schwere Taten einer bestimmten Art begeht.

- Für die lebenslängliche Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1bisStGB wird

eine «sehr hohe Wahrscheinlichkeit» weiterer Verbrechen einer bestimmten Art vorausgesetzt.

Angesichts des einschneidenden Charakters der vorbehaltenen Massnahme kann es angezeigt erscheinen, eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit neuer Taten vorauszusetzen. Andererseits sollen die schwersten Straftaten, die das Strafgesetzbuch kennt, verhindert werden. Unter diesem Gesichtspunkt könnte es auch gerechtfertigt sein, eine weniger hohe Rückfallgefahr vorauszusetzen. Es wird vorgeschlagen, in Anlehnung an die Voraussetzungen für die Verwahrung eine Prognose vorauszusetzen, wonach «ernsthaft zu erwarten ist», dass erneut schwere Taten begangen werden.

Bei minderjährigen Straftätern ist eine Prognose sehr schwierig, weil ihre Persönlichkeitsentwicklung noch nicht abgeschlossen ist.160 Aufgrund der Persönlichkeit, des Vorlebens und der Tat des Jugendlichen (insbesondere bei Jugendlichen, die bereits eine kriminelle Karriere haben) können zwar erste Prognosen gestellt werden. Diese sollen genügen, um im Zeitpunkt des jugendstrafrechtlichen Urteils eine Massnahme des StGB vorzubehalten. Die ausschlaggebende Prognose, die zur Anordnung einer Massnahme nach Erwachsenenrecht führen kann, soll jedoch erst im Zeitpunkt der Beendigung der jugendstrafrechtlichen Strafe oder Massnahme gestellt werden.

Vorausgesetzt wird die Gefahr, dass die betroffene Person in Zukunft gleichartige Taten begeht. Es muss sich freilich nicht um denselben Straftatbestand handeln (z.B.

160 Vgl. u.a. HUSSMANN MARCUS, Diagnose und Individualprognose als Kernproblem des Umgangs mit Jugendkriminalität, in: Dollinger Bernd/ Schmidt-Semisch Henning (Hrsg.), Handbuch der Jugendkriminalität, Kriminologie und Sozialpädagogik im Dialog, 2. Aufl.,

335 ff.