Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/10: Änderung des Strafgesetzbuches und des Jugendstrafgesetzes (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug) · 86 Seiten
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Mord). Da es sich bei allen Anlasstaten um schwerste Gewalttaten gegen Menschen handelt, kann man sie als gleichartig bezeichnen. Es könnte somit für eine vorbehaltene Massnahme genügen, dass jemand wegen einer vorsätzlichen Tötung verurteilt wurde und bei seiner Entlassung aus dem Jugendstrafrechtsvollzug zu befürchten ist, er werde weitere schwere Straftaten im Sinne von Artikel 25 Absatz 2 JStG begehen, bei denen Menschen schwer verletzt werden.
3.2.4 Vorbehalt der Massnahme im Grundurteil
Die Anordnung einer Massnahme des Erwachsenenstrafrechts soll im jugendstrafrechtlichen Grundurteil vorbehalten werden. Der definitive Entscheid über eine Massnahme des StGB soll am Ende des jugendstrafrechtlichen Freiheitsentzugs von einem Erwachsenengericht getroffen werden.
Die therapeutischen Massnahmen des Erwachsenenstrafrechts könnten zwar als eine Weiterführung der jugendstrafrechtlichen Unterbringung angesehen werden und würden daher nicht unbedingt einen Vorbehalt im Grundurteil voraussetzen.
Die Verwahrung ist jedoch keine therapeutische Massnahme und stellt – insbesondere, wenn sie im Anschluss an einen Freiheitsentzug angeordnet wird – eine zusätzliche Sanktion dar, die im Grundurteil vorbehalten werden muss. Weil auch die allfällige Anordnung einer therapeutischen Massnahme einen schweren Eingriff in die Freiheitsrechte der betroffenen Person darstellt, soll die Hürde für das Aussprechen einer solchen Massnahme möglichst hoch sein. Darum sollen alle diese Massnahmen im Grundurteil vorbehalten werden. Der mit der Massnahme verbunden Freiheitsentzug hält damit auch den Anforderungen der EMRK stand.161
3.2.5 Die Massnahmen des StGB
Es sollen stationäre Massnahmen nach den Artikeln 59, 60, 61 und 64 Absatz 1
StGB vorbehalten und angeordnet werden können.
Grundsätzlich sind alle stationären Massnahmen des StGB geeignet, eine geschlossene Unterbringung nach Jugendstrafrecht abzulösen. In den Fällen, in denen die betroffene Person behandlungsbedürftig ist (und die jugendstrafrechtliche Massnahme wegen Erreichens der Altersobergrenze aufgehoben werden muss), kann eine stationäre Massnahme nach Artikel 59 (Behandlung von psychischen Störungen), Artikel 60 (Suchtbehandlung) oder Artikel 61 (Massnahme für junge Erwachsene) StGB sinnvoll sein. Ist die betroffene Person nicht behandlungsbedürftig, nicht behandelbar oder wurde sie nur zu einem Freiheitsentzug verurteilt, so ist eine Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1 StGB zu prüfen.
3.2.6 Massnahmen des StGB im Anschluss an die geschlossene Unterbringung
Die Anordnung einer Massnahme des StGB soll nach der geschlossenen Unterbringung nach Artikel 15 Absatz 2 JStG möglich sein, wenn diese wegen Erreichens der Altersobergrenze von 25 Jahren wegfällt (Kern der Mo. Caroni). Sie
161 Vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer 7.2.2.