Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/10: Änderung des Strafgesetzbuches und des Jugendstrafgesetzes (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug) · 86 Seiten

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soll darüber hinaus möglich sein, wenn die geschlossene Unterbringung wegen fehlender Wirkung oder fehlendem Platzangebot aufgehoben wird, bevor die betroffene Person das 25. Altersjahr erreicht. Die betroffene Person muss jedoch volljährig sein.

Personen, die sich in einer offenen Unterbringung nach Artikel 15 Absatz 1 JStG befinden, sind nicht so gefährlich, als dass diese Massnahme nach ihrem Wegfall durch eine Massnahme des Erwachsenenstrafrechts ersetzt werden müsste. Dasselbe gilt für die übrigen Schutzmassnahmen des Jugendstrafrechts.

3.2.7 Massnahmen des StGB im Anschluss an den Freiheitsentzug

Die Anordnung einer Massnahme des StGB soll auch am Ende eines Freiheitsentzugs nach Artikel 25 Absatz 2 JStG möglich sein, sofern die betroffene Person volljährig ist.

In bestimmten Fällen wird gegen jugendliche Täter, die eine sehr schwere Straftat begangen haben, zum Zeitpunkt der Tat 16 oder 17 Jahre alt waren und weder erziehbar noch therapierbar sind, keine jugendstrafrechtliche Unterbringung angeordnet, sondern nur eine schuldangemessene Strafe verhängt, in der Regel ein Freiheitsentzug. Auch in diesen Fällen ist es möglich, dass die betroffene Person am Ende des Freiheitsentzugs eine Gefahr für Dritte darstellt. Ihr soll ebenfalls mit Massnahmen des StGB wirksam begegnet werden.

Um die Anordnung einer Massnahme des StGB auf die wirklich schweren Fälle zu begrenzen, soll eine Mindestdauer der jugendstrafrechtlichen Freiheitsstrafe von drei Jahren vorausgesetzt werden.

3.2.8 Zuständigkeit zur Anordnung der Massnahme

Die Anordnung einer Massnahme des StGB soll gemäss Artikel 59 Absatz 1, Artikel 60 Abs. 1, Artikel 61 Abs. 1 und Artikel 64 Abs. 1 StGB auf Antrag der Vollzugsbehörde von einem Erwachsenengericht vorgenommen werden.

Für die Anordnung einer Massnahme nach Erwachsenenstrafrecht sollen alle Voraussetzungen gelten, die in den Artikeln 56 ff. StGB vorgesehen sind. Zu nennen ist insbesondere das Erfordernis des durch einen unabhängigen Sachverständigen verfassten Gutachtens (Art. 56 Abs. 3 und 4 StGB). Daneben sind natürlich auch die Prinzipien der Verhältnismässigkeit (Art. 56 Abs. 2 StGB) zu beachten, und es müssen die vorausgesetzten Prognosen in Bezug auf die Therapierbarkeit und die Gefährlichkeit vorliegen.

3.2.9 Fürsorgerische Unterbringung

Mit der geplanten Regelung sollen die bestehenden Möglichkeiten des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts nicht eingeschränkt werden.

Gegen eine Person, die am Ende einer jugendstrafrechtlichen Sanktion als gefährlich eingestuft wird, soll die fürsorgerische Unterbringung nach wie vor angeordnet werden können, wenn deren Voraussetzungen (Schwächezustand und Schutzbedürfnis) erfüllt sind.