Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/10: Änderung des Strafgesetzbuches und des Jugendstrafgesetzes (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug) · 86 Seiten
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Nach Artikel 19 Absatz 3 JStG kann eine geeignete Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahme beantragt werden, wenn der Wegfall einer Schutzmassnahme für den Betroffenen selber oder für die Sicherheit Dritter mit schwerwiegenden Nachteilen verbunden ist.
Dem steht nicht entgegen, dass die fürsorgerische Unterbringung nicht ausschliesslich aufgrund einer Drittgefährdung angeordnet werden kann.162 Die in Artikel 19 Absatz 3 JStG erwähnten Nachteile für die Sicherheit Dritter sind nur eine Voraussetzung für die Beantragung einer geeigneten Erwachsenenschutzmassnahme.163 Sie bedeuten nicht, dass diese Massnahme allein zum Schutz Dritter angeordnet werden kann. Wie zudem aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts hervorgeht, ergeben sich aus Artikel 19 Absatz 3 JStG keine zusätzlichen Elemente für die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung; deren Voraussetzungen sind ausschliesslich in Artikel 426 ZGB geregelt.164
Artikel 19 Absatz 3 JStG - der nicht nur auf die fürsorgerische Unterbringung angelegt ist - muss daher aufgrund des Urteils des EGMR T.B. c. Suisse165 nicht geändert werden.
Hingegen soll klargestellt werden, dass eine vorbehaltene Massnahme des StGB erst angeordnet werden kann, wenn keine geeignete Erwachsenenschutzmassnahme in Frage kommt.166
3.2.10 Vollzug der Massnahme
Die Massnahme des StGB soll nach den Bestimmungen des StGB vollzogen und beendet werden.
Die betroffenen Personen haben zwar als Jugendliche eine Straftat begangen, sind jedoch im Zeitpunkt der Anordnung der Massnahme des StGB volljährig. Gleichzeitig sind sie «junge Erwachsene», für die das StGB in Artikel 61 StGB eine besondere Massnahme vorsieht. Es stellt sich daher die Frage, ob Begrenzungen im Sinne von Artikel 61 Absatz 4 StGB (Höchstdauer der Massnahme, Altersobergrenze) auch bei den vorbehaltenen Massnahmen des Erwachsenenstrafrechts angezeigt sind.
Eine solche Begrenzung würde zwar dazu beitragen, den vorbehaltenen Massnahmen die grösste Härte zu nehmen (d.h. die unbestimmte Dauer der Massnahmen nach Art. 59 und 64 StGB). Gleichzeitig würde damit aber eine neue Grenze gesetzt, die bei sehr gefährlichen Tätern nicht begründet werden kann. Es sollte genügen, dass die Massnahmen des Erwachsenenstrafrechts von Amtes wegen jährlich überprüft werden und die betroffene Person jederzeit ein Entlassungsgesuch stellen kann (Art. 62d und 64b StGB).
162 Vgl. oben, Ziff. 3.1.2.
163 HUG/ SCHLÄFLI/ VALÄR (Fn. 119), Art. 19 JStG N 18a.
164 Urteil des Bundesgerichts 5A_228/2016 vom 11. Juli 2016 E. 4.3.1.
165 EGMR, T.B./Schweiz (Fn. 126).
166 Vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_564/2018 vom 2. August 2018 E. 2.5.2.