Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/10: Änderung des Strafgesetzbuches und des Jugendstrafgesetzes (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug) · 86 Seiten

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3.2.11 Prozessrecht Jugendstrafprozessordnung (JStPO)167

Nach Artikel 24 Buchstabe a JStPO muss der Jugendliche verteidigt werden, wenn ihm ein Freiheitsentzug von mehr als einem Monat oder eine Unterbringung droht. Damit ist auch sichergestellt, dass er verteidigt wird, wenn der Vorbehalt einer Massnahme des StGB im jugendstrafrechtlichen Grundurteil in Aussicht steht.

Strafprozessordnung (StPO)

Die Anordnung der vorbehaltenen Massnahme stellt einen selbständigen nachträglichen Entscheid des Erwachsenengerichts dar. Nach den Artikeln 19b Absatz 1, 19c Absatz 1 und 27a Absatz 1 VE-JStG ist das Gericht am Wohnsitz des jugendlichen Straftäters zuständig. Für das Verfahren und den Entscheid sind die Artikel 364 und 365 StPO anwendbar.

3.2.12 Strafregisterrecht

Der vorgeschlagene Vorbehalt einer Massnahme des StGB im Grundurteil und die Anordnung einer vorbehaltenen Massnahme in einem nachträglichen Entscheid hat keine Anpassung des geltenden oder des neuen168 Strafregisterrechts auf Gesetzesstufe zur Folge.

Zahlreiche Anpassungen des Strafregisterrechts sind hingegen aufgrund der vorgeschlagenen Regelung notwendig, wonach der Vorbehalt in ein neues Urteil zu übernehmen ist (Art. 15a Abs. 3 und 25a Abs. 3 VE-JStG). Diese Anpassungen sind die logische Folge der im VE-JStG vorgeschlagenen Regelung und für deren Verständnis nicht notwendig. Da dieser Regelungsbereich zudem noch starke Änderungen erfahren kann, wird im jetzigen Stadium des Gesetzgebungsverfahrens darauf verzichtet, die Anpassungen des Strafregisterrechts im Vorentwurf im Detail darzustellen.

4 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen der Vorlage 2

4.1 Jugendstrafgesetz vom 20. Juni 2003 Artikel 3 Absatz 2 und 3

Der Vorbehalt einer stationären Massnahme des StGB soll auch im wohl eher seltenen Fall möglich sein, in dem gegen einen Täter, der vor und nach seinem 18. Geburtstag delinquiert hat und eine sehr schwere Straftat begangen hat, gestützt auf Artikel 3 Absatz 2 JStG nicht eine Massnahme nach StGB, sondern eine geschlossene Unterbringung nach Artikel 15 Absatz 2 JStG angeordnet wird.

Der Vorbehalt in Verbindung mit einem Freiheitsentzug nach Artikel 25a VE-JStG muss hier nicht erwähnt werden, weil in den Fällen von Artikel 3 Absatz 2 lit. a VE-JStG hinsichtlich der Strafen immer das StGB anwendbar ist.

167 SR 312.1

168 Bundesgesetz vom 17. Juni 2016 über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz, StReG); BBl 2018 4871. Das Strafregistergesetz wird voraussichtlich auf Anfang 2023 in Kraft gesetzt.